Bezahlt ein Schuldner eine Rechnung nicht rechtzeitig, gerät er in Zahlungsverzug. Der Verkäufer hat in diesem Fall verschiedene Rechte.
Der Schulderverzug ist nach § 280 und § 286 ff. BGB eine "schuldhafte Nichtleistung trotz Möglichkeit, Fälligkeit und Mahnung". Der Schuldner muss dabei die Verzögerung der Leistungshandlung selbst verschuldet haben. Im Falle einer Geldforderung spricht man von Zahlungsverzug (zum Beispiel bei Nichtzahlung einer Rechnung).
Zahlungsverzug tritt ein, sobald der Schuldner eine Zahlungserinnerung oder eine Mahnung erhält. Dabei ist keine Mahnung nötig, wenn durch ein Kalenderdatum bestimmt wird, wann die Leistung zu begleichen ist, oder vermerkt wurde, dass die Zahlung mit Erhalt der Rechnung fällig wird.
Ein Schuldner gerät spätestens dann in Zahlungsverzug, wenn er seiner Pflicht zur Zahlung 30 Tage nach Fälligkeit oder nach Zugang der Rechnung nicht nachkommt. Allerdings muss der Gläubiger den Schuldner vorher in der Rechnung oder Zahlungsaufstelllung ausdrücklich auf diese Regelung hingewiesen haben. Eine Mahnung des Gläubigers ist in diesem Fall nicht nötig.
Ist ein Schuldner in Verzug, wird jeden Tag ein Zins fällig. Ein pauschaler Mindestzinssatz ist in § 288 BGB festgelegt. Danach gilt für Rechtsgeschäfte unter Privatleuten der Basiszinssatz zuzüglich fünf Prozentpunkte. Für Rechtsgeschäfte unter Geschäftsleuten beträgt der Zinssatz neun Prozentpunkte über dem Basiszinssatz. Der Basiszinssatz wurde 2016 auf - 0,83 Prozent festgelegt.
Zusätzlich zur Verzinsung kann der Gläubiger jeden weiteren durch den Verzug entstandenen Schaden in Rechnung stellen. Dieser sogenannte Schadenersatz wegen Pflichtverletzung wird durch § 280 BGB geregelt. Beispiele für einen solchen Schaden sind Rechtsverfolgungskosten, die durch ein eventuelles Mahnverfahren entstehen.
Erbringt der Schuldner seine Leistung nach Ablauf einer angemessenen Frist zur Leistung oder Nacherfüllung nicht, hat der Gläubiger die Möglichkeit, vom Vertrag zurückzutreten (§ 323 BGB). In manchen Fällen ist es nicht nötig, dafür eine Frist zu setzen, zum Beispiel wenn der Schuldner die Leistung endgültig verweigert oder wenn beidseitiges Interesse besteht, vom Vertrag zurückzutreten.
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