Im Bürgerlichen Gesetzbuch ist definiert, wann ein Vermächtnis vorliegt. Dies ist der Fall, wenn der Erblasser durch Testament einem anderen einen Vermögensvorteil zuwendet, ohne ihn als Erben einzusetzen (§ 1939 BGB).
In aller Regel erfolgt die Zuwendung eines Vermächtnisses also durch Testament. Es kann aber auch in einer anderen Verfügung von Todes wegen enthalten sein (z.B. Erbvertrag). Zu den Vorraussetzungen der wirksamen Errichtung eines Testaments siehe: Erbfolge - wie man ein Testament aufsetzt.