vielen Dank für deine Frage. Gemäß § 48 Absatz 1 SGB VI haben Kinder nach dem Tod beider Elternteile Anspruch auf Vollwaisenrente. Voraussetzung hierfür ist, dass der Verstorbene die allgemeine Wartezeit von 5 Jahren erfüllt hat.
Waisenrente wird bis zur Vollendung des 18. Lebensjahres gezahlt (§ 48 Absatz 4 Nr. 1 SGB VI). Darüber hinaus besteht gemäß § 48 Absatz 4 Nr. 2 SGB VI der Anspruch auf Waisenrente längstens bis zur Vollendung des 27. Lebensjahres, wenn die Waise
sich in Schul- oder Berufsausbildung befindet oder
ein freiwilliges soziales oder ein freiwilliges ökologische Jahr ableistet oder
sich wegen einer Behinderung nicht selbst unterhalten kann.