Da gibt es wohl nichts zu helfen. Wenn das feststeht können Sie dagegen erstmal nichts tun.
Wissen Sie, was das ist?
In § 2339 BGB sind die Erbunwürdigkeitsgründe abschließend aufgezählt. Sinn dieser Vorschrift ist es, denjenigen Erben von der Erbschaft auszuschließen, der durch Tötung oder auf andere widerrechtliche Art versucht hat, zu verhindern, dass der Erblasser eine Verfügung von Todes wegen errichtet, aufhebt oder ändert.