Die rechtlichen Konsequenzen auf das Bezugsrecht beim Tod des Bezugsberechtigten vor dem Eintritt des Versicherungsfalles hängen davon ab, ob es sich um ein widerrufliches oder um ein unwiderrufliches Bezugsrecht handelt. Beim widerruflichen Bezugsrecht fällt dieses im Falle des Vorversterbens des Begünstigten an den Versicherungsnehmer zurück oder an eine als Ersatzbegünstigten benannte Person.
Beim unwiderruflichen Bezugsrecht hingegen geht der Bezugsrechtsanspruch im Falle des Todes des Begünstigten vor Eintritt des Versicherungsfalls an seine Erben über.