Unterhaltsanspruch als Student

simon - 16. Juni 2011 um 21:29
 Glückskäfer - 16. Juni 2011 um 21:30
Guten Tag,

mein vater will mir nur wenig unterhalt gewähren. und das auch schon widerwillig.
weiß jemand, mit welchen gesetzestexten ich ihn abschrecken / überzeugen kann?
dass ich einen anspruch habe weiß ich ganz genau!

danke
simon

1 Antwort

Glückskäfer
16. Juni 2011 um 21:30
Hallo Simon.

Grundsätzlich gilt, dass ein volljähriges Kind selbst für seinen Lebensunterhalt aufkommen muss. Gemäß § 1603 Absatz 2 Satz 2 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) werden volljährige Kinder den minderjährigen jedoch gleichgestellt, wenn
sie das 21. Lebensjahr noch nicht vollendet haben und
sie im Haushalt der Eltern leben und
sie sich in der allgemeinen Schulausbildung befinden.

Die Höhe des sogenannten "angemessenen Unterhalts" bestimmt sich nach der Lebensstellung des Bedürftigen (§ 1610 Absatz 1 BGB). Folgende Punkte sind bei der Bestimmung des Unterhaltsbedarfs sind zu berücksichtigen:
Bei einem volljährigen Kind, das im Haushalt der Eltern lebt, orientieren sich die Gerichte bei der Bestimmung des Unterhalts an der Düsseldorfer Tabelle. Diese Tabelle legt die Höhe des Unterhalts in Abhängigkeit vom Einkommen der Eltern fest.
Eigenes Einkommen des volljährigen Kindes wird auf den Bedarf angerechnet. Hierzu zählt auch die Ausbildungsvergütung. Von der Ausbildungsvergütung bliebt jedoch ein Betrag in Höhe von 90 Euro für ausbildungsbedingte Aufwendungen unberücksichtigt.
Bei einem volljährigen Kind mit eigenem Haushalt beläuft sich der Bedarf auf 670 Euro.

Viel Erfolg bei den Verhandlungen ;)

Glückskäfer