Bei der unwiderruflichen Begünstigung erwirbt der als bezugsberechtigt bezeichnete Dritte das Recht auf die Versicherungsleistung bereits mit der Bezeichnung als Bezugsberechtigter.
Das Bezugsrecht kann nur noch mit Zustimmung des Begünstigten geändert werden.
Das führt dazu, dass die zukünftige Versicherungsleistung, also der Anspruch auf eine Geldzahlung, durch die Unwiderruflichkeit in das Vermögen des Begünstigten übergeht.
Die widerrufliche Begünstigung führt dazu, dass der als bezugsberechtigt bezeichnete Dritte das Recht auf die Versicherungsleistung erst mit dem Eintritt des Versicherungsfalls erlangt. Der Versicherungsnehmer hat jederzeit das Recht, das eingeräumte Bezugsrecht abzuändern und eine andere Person zu begünstigen.