Zur Berechnung der Höhe des Pflichtteils muss zunächst die Erbteilsquote gemäß § 2310 BGB berechnet werden.
Die Erbteilsquote wird festgestellt, indem diejenigen mitgezählt werden, die durch letztwillige Verfügung von der Erbfolge ausgeschlossen sind sowie diejenigen, die die Erbschaft ausgeschlagen haben oder für erbunwürdig erklärt wurden. (Wer durch Erbverzicht von der gesetzlichen Erbfolge aufgeschlossen ist, wird nicht mitgezählt.)
Beispiel
Der Erblasser Ernst hinterlässt vier Kinder: Tom, Jan, Ida und Helen. - Die jüngste Tochter Helen wurde wirksam für erbunwürdig erklärt. Die Frau des Ernst ist vorverstorben. Ernst hat Ida in seinem Testament zur Alleinerbin bestimmt, weil sie sein Lieblingskind ist. Tom und Jan verlangen ihren Pflichtteil.
Im Falle der gesetzlichen Erbfolge würden die Erbteilsquoten von Tom und Jan je ¼ betragen, weil vier Kinder des Erblassers vorhanden sind und diese zu gleichen Teilen erben würden (§ 1924 Abs. 4 BGB) Die erbunwürdige Helen wird gemäß § 2310 BGB bei der Feststellung der Erbquote mitgezählt wird.
Als Pflichtteil können Tom und Jan gemäß § 2303 Abs. 1 S. 2 BGB jeweils die Hälfte des Wertes von ¼ Erbteil und damit je 1/8 des Wertes des Nachlasses von ihrer Schwester Ida, die Alleinerbin ist, verlangen. Wie oben bereits angesprochen, steht ihnen nicht jeweils 1/8 des Nachlasses zu, sondern nur ein Anspruch gegen die Schwester auf Auszahlung des Wertes von 1/8 Erbteil. Zur Berechnung des Pflichtteilsanspruchs muss also zunächst einmal die Höhe des Wertes des Nachlasses im Ganzen ermittelt werden.