TU.DE
-
9. November 2011 um 11:38
- StolzeDeutsche
Beiträge4Mitglied seitMittwoch November 9, 2011StatusMitgliedZuletzt online:Oktober 24, 2013
-
9. November 2011 um 15:48
Guten Tag,
ich bin tunesischer Abstammung mit deutscher Staatsbürgerschaft.
Nun habe ich vor kurzem wieder geheiratet und möchte gerne meine Kinder ( 8 und 5 Jahre alt ) zu mir ( DE) holen.
Und ich wüsste gerne , wie ich dabei vorgehen soll?
Ich hoffe , ich stoße auf erfahrene und aufmerksame Forumuser.
Danke schon mal für eure Hilfe.
L.G
- StolzeDeutsche
Beiträge4Mitglied seitMittwoch November 9, 2011StatusMitgliedZuletzt online:Oktober 24, 2013 9. November 2011 um 15:48
"
§ 28 AufenthG - Familiennachzug zu Deutschen
Gesetz über den Aufenthalt, die Erwerbstätigkeit und die Integration von Ausländern im Bundesgebiet
Google Anzeigen
Rechtsanwalt Behnke Ausländerrecht, Einbürgerungsrecht, Familienzusammenführung Hamburg www.rechtsanwalt-behnke.net
Firmensitz in Zug Schweizer Standortvorteile für Firmengründung und -betreuung www.gyseler.ch
Kapitel 2 (Einreise und Aufenthalt im Bundesgebiet)
Abschnitt 6 (Aufenthalt aus familiären Gründen)
(1) Die Aufenthaltserlaubnis ist dem ausländischen
1.
Ehegatten eines Deutschen,
2.
minderjährigen ledigen Kind eines Deutschen,
3.
Elternteil eines minderjährigen ledigen Deutschen zur Ausübung der Personensorge
zu erteilen, wenn der Deutsche seinen gewöhnlichen Aufenthalt im Bundesgebiet hat. Sie ist abweichend von § 5 Abs. 1 Nr. 1 in den Fällen des Satzes 1 Nr. 2 und 3 zu erteilen. Sie soll in der Regel abweichend von § 5 Abs. 1 Nr. 1 in den Fällen des Satzes 1 Nr. 1 erteilt werden. Sie kann abweichend von § 5 Abs. 1 Nr. 1 dem nichtsorgeberechtigten Elternteil eines minderjährigen ledigen Deutschen erteilt werden, wenn die familiäre Gemeinschaft schon im Bundesgebiet gelebt wird. § 30 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 und 2, Satz 3 und Abs. 2 Satz 1 ist in den Fällen des Satzes 1 Nr. 1 entsprechend anzuwenden.
(2) Dem Ausländer ist in der Regel eine Niederlassungserlaubnis zu erteilen, wenn er drei Jahre im Besitz einer Aufenthaltserlaubnis ist, die familiäre Lebensgemeinschaft mit dem Deutschen im Bundesgebiet fortbesteht, kein Ausweisungsgrund vorliegt und er sich auf einfache Art in deutscher Sprache verständigen kann. Im Übrigen wird die Aufenthaltserlaubnis verlängert, solange die familiäre Lebensgemeinschaft fortbesteht.
(3) Die §§ 31 und 35 finden mit der Maßgabe Anwendung, dass an die Stelle des Aufenthaltstitels des Ausländers der gewöhnliche Aufenthalt des Deutschen im Bundesgebiet tritt.
(4) Auf sonstige Familienangehörige findet § 36 entsprechende Anwendung.
(5) Die Aufenthaltserlaubnis berechtigt zur Ausübung einer Erwerbstätigkeit."