Anwaltsvergütung?

Antony.W - 23. November 2011 um 10:32
 Picasso - 23. November 2011 um 16:14
Guten Tag,

ich bin zur Zeit von der Arbeit suspendiert , denn mein Arbeitgeber meinen Arbeitsunfall anzweifelte.Es kam zwar vor- Gericht aber er hat die Anzeige in der Nacht auf die Gerichtsverhandlung zurückziehen wollen. Daher wurde die Sitzung vertagt.Da die Vergütung meines Anwaltes mir zu hoch war, habe ich mir einen anderen Anwalt in Anspruch genommen.
Die Problematik: Sollte mein Arbeitgeber doch die Anzeige zurückziehen können oder mein neuer Anwalt den Fall verlieren , wie werde ich dessen Vergütung bezahlen? Gibt es irgendwie einen Weg mir Kostengerichtshilfe in Anspruch zu nehmen?
Ich danke euch meinen Eintrag gelesen und beantwortet zu haben.
Lieben Gruß

1 Antwort

hi!

Zum Punkt 1: "Strafantrag/ Anzeige zurückziehen
Also den Strafantrag können Sie ohne Angabe von Gründen zurückziehen. Die Strafanzeige jedoch nicht. Die wird von der Polizei bearbeitet und dann mit allen Vernehmungsprotokollen usw. an die Staatsanwaltschaft abgegeben.

Ob die das Verfahren einstellt, hängt davon ab, ob sie öffentliches Interesse bejaht oder nicht.

Das wiederum kann von mehreren Faktoren abhängig sein" (1).



Quelle: http://www.123recht.net/Strafantrag-Anzeige-zurueckziehen-__f112692.html.

Zum Punkt 2: Gerichtskostenhilfe: "Wer erhält Prozesskostenhilfe?

Dazu schreibt das Gesetz vor:

"Eine Partei, die nach ihren persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen die Kosten der Prozessführung nicht, nur zum Teil oder nur in Raten aufbringen kann, erhält auf Antrag Prozesskostenhilfe, wenn die beabsichtigte Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet und nicht mutwillig erscheint."

Einen Anspruch auf Prozesskostenhilfe hat danach,

wer einen Prozess führen muss und die dafür erforderlichen Kosten nicht aufbringen kann und
nach Einschätzung des Gerichts nicht nur geringe Aussichten hat, den Prozess zu gewinnen.

Ein Anspruch auf Prozesskostenhilfe besteht nicht, wenn eine Rechtsschutzversicherung oder eine andere Stelle die Kosten übernimmt. Sie kann ferner z. B. dann nicht gewährt werden, wenn der Ehegatte oder bei einem unverheirateten Kind die Eltern oder ein Elternteil aufgrund gesetzlicher Unterhaltspflicht für die Kosten aufkommen müssen".(2)
Quelle: http://www.dr-hildebrandt.de/prozesskostenhilfe/prozesskostenhilfe.htm#prozesskostenhilfe_2.
Ich hoffe , ich konnte dir etwa helfen.