ALG nach Kündigung wegen Umzug?

SONJA - 9. Dezember 2011 um 09:05
master -mind 2 Beiträge 74 Mitglied seit Montag November 28, 2011 Status Mitglied Zuletzt online: Juni 6, 2013 - 9. Dezember 2011 um 15:43
Guten Tag,

mein Freund hat seinen Job gekündigt, woraufhin er nach Bremen ziehen muss. Ich muss natürlich mit. Nun hätte ich gerne gewusst , ob ich Anrecht auf ALG haben werde. Ich möchte gerne meinen Job am Ende meines Schwangerschaftsurlaub kündigen .
PS: Wir haben 4 und 3 Jährige Kinder.
Es wäre lieb , wenn ihr euch melden würdet.
L.G

1 Antwort

master -mind 2 Beiträge 74 Mitglied seit Montag November 28, 2011 Status Mitglied Zuletzt online: Juni 6, 2013 1
9. Dezember 2011 um 15:43
Hi !

Sobald du die Voraussetzungen fuer den Bezug des ALG erfüllt hast , musst du es dir auch bekommen. Nur musst du , sobald ihr in Bremen eingezogen seid , den Antrag im Arbeitsamt / Arbeitsagentur stellen :
ICH ZITIERE:
"
Persönliche Arbeitslosmeldung
Leistungen wegen Arbeitslosigkeit werden nur gezahlt, wenn Sie sich bei der zuständigen Agentur für Arbeit wegen Ihrer Arbeitslosigkeit persönlich gemeldet haben. Damit gilt gleichzeitig die Leistung als beantragt. Es ist daher wichtig, dass Sie Ihre zuständige Agentur für Arbeit spätestens am ersten Tag der Arbeitslosigkeit zur Arbeitslosmeldung aufsuchen. Um nicht gleich abgewiesen zu werden: Personalausweis oder ersatzweise Reisepass mit aktueller Meldebescheinigung mitnehmen.

Die persönliche Arbeitslosmeldung ist nicht mit der frühzeitigen Meldung wegen der Beendigung des Beschäftigungsverhältnisses zu verwechseln. Die frühzeitige Meldung hat unmittelbar nach Bekanntwerden der Kündigung zu erfolgen. Die persönliche Arbeitslosmeldung wird frühestens 3 Monate vor dem Ende der Beschäftigung von den Arbeitsagenturen angenommen.

Arbeitslosengeld wird frühestens von dem Tag an gewährt, an dem Sie Ihrer Agentur für Arbeit die Arbeitslosigkeit persönlich mitteilen. Suchen Sie daher im eigenen Interesse sofort Ihre Agentur für Arbeit auf, wenn Sie arbeitslos werden.

Tatbestand der Arbeitslosigkeit
Eine weitere Voraussetzung für denBezug von Arbeitslosengeld, ist der Nachweis der Arbeitslosigkeit. Arbeitslos ist ein Arbeitnehmer, der vorübergehend nicht in einem Beschäftigungsverhältnis steht, aber ein für mindestens wöchentlich 15 Stunden umfassendes Beschäftigungsverhältnis sucht. Beschäftigungssuche heißt für die Agenturen, dass der Arbeitslose alle Möglichkeiten nutzt, um seine Arbeitslosigkeit zu beenden und deshalb den Vermittlungsbemühungen der Agentur für Arbeit zur Verfügung steht. Eine weitere Bedingung dabei, sind die so genannten Eigenbemühungen. Die Agenturen für Arbeit verlangen hier von dem Arbeitslosen während seiner Arbeitslosigkeit Eigenbemühungen nachzugehen und diese entsprechend nachzuweisen.

Erfüllung der Anwartschaftszeit
Die Regelanwartschaftszeit haben Sie erfüllt, wenn Sie in den letzten zwei Jahren vor der Arbeitslosmeldung und dem Beginn der Arbeitslosigkeit (Rahmenfrist) mindestens zwölf Monate in einem Versicherungspflichtverhältnis (zum Beispiel Beschäftigung, Krankengeldbezug) gestanden haben. Das Jahr für die Versicherungspflicht muss kein zusammenhängender Zeitraum sein. Mehrere Zeiträume innerhalb der letzten 2 Jahre summiert zu einem Jahr erfüllen gleichermaßen die Anwartschaftszeit.

Kurze Anwartschaftszeit

Sie können die Anwartschaftszeit für einen Anspruch auf Arbeitslosengeld auch erfüllen, wenn Sie in den letzten zwei Jahren vor der Arbeitslosmeldung weniger als zwölf Monate in Versicherungspflichtverhältnissen gestanden haben. Diese "kurze" Anwartschaftszeit kann erfüllt werden, wenn Sie in den letzten zwei Jahren vor der Arbeitslosmeldung und dem Beginn der Arbeitslosigkeit (Rahmenfrist) mindestens 6 Monate/180 Tage in Versicherungspflichtverhältnissen gestanden haben und
es sich überwiegend um Beschäftigungsverhältnisse gehandelt hat, die von Vornherein auf nicht mehr als sechs Wochen befristet waren, und
Ihr Bruttoarbeitsentgelt in den letzten 12 Monaten, gerechnet vom letzten Tag Ihrer letzten Beschäftigung an rückwärts, die Bezugsgröße nach § 18 Abs. 1 SGB IV (2011: 30.660 Euro) nicht überstiegen hat und
Sie der Agentur für Arbeit diesen Sachverhalt darlegen und nachweisen.

Die Regelung für die Erfüllung der kurzen Anwartschaftszeit ist auf die Zeit bis 01.08.2012 befristet.

Quelle: https://www.finanztip.de/arbeitslosengeld-voraussetzungen/
L.G