jannick
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Geändert am 20. Juli 2018 um 06:58
Dreisatz
Beiträge31Mitglied seitDienstag März 13, 2018StatusMitgliedZuletzt online:Juni 29, 2018
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29. Juni 2018 um 07:40
Guten Tag,
kann der geschäftsführer einer gmbh eigentlich sowohl zivilrechtlich als auch strafrechtlich belangt werden, wenn er einen fehler macht oder ist dann eines der beiden ausgeschlossen?
Hallo!
nein, wieso sollte es? wie jede andere person kann man sich als geschäftsführer einer gmbh sowohl zivil- als auch strafrechtlich verantworten müssen. in der regel gehen die beiden aber einher.
wenn zum beispiel jemand einen betrug begeht kann er durch den betrogenen zivilrechtlich zur verantwortung gezogen werden. wegen des besonderen gesellschaftlichen interesses ist der betrug aber auch strafrechtlich erfasst. somit kann und muss die staatsanwaltschaft ermittlungen anstellen.
Für schwere Treuepflichtverletzungen kann der Geschäftsführer einer GmbH gegenüber sowohl zivilrechtlich als auch strafrechtlich haften. Grundsätzlich können durch Gesellschaftsvertrag und Geschäftsführerdienstvertrag Haftungsprivilegien zugunsten des vereinbart werden. Diese Haftungserleichterung wirken jedoch gundsätzlich nur bei Pflichtverletzungen im zivilrechtlichen Bereich. Strafrechtlich bleibt der Geschäftsführer haftbar.
Aus der Sicht eines Geschäftsführer macht es großen Sinn seine Haftung sowohl auf zivil- als auch auf strafrechtlicher Ebene zu reduzieren. Grundsätzlich lässt sich die Haftung bei riskanten Maßnahmen sehr gut dadurch vermeiden, indem man über die geplante riskante Maßnahme die Gesellschafterversammlung informiert und ggf. sich die Zustimmung einholt. Abstrakte Haftungsreduzierungen durch vertragliche Regelungen wirken allerdings nur auf der zivilrechtlichen Ebene. Eine gute Risikovermeidung ist mittels sog. D&O-Versicherung möglich.
Dreisatz
Beiträge31Mitglied seitDienstag März 13, 2018StatusMitgliedZuletzt online:Juni 29, 20184 29. Juni 2018 um 07:40