Bei einer so speziellen Frage kann man auch im Juristenjargon antworten: Die FFK ist einschlägig, wenn der Verwaltungsakt sich schon erledigt hat, aber immer noch ein berechtigtes Interesse an der Feststellung der Rechtswidrigkeit der Maßnahme besteht z.B. bei Wiederholungsgefahr.
Weitere Nachfragen gerne direkt an mich.