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13. Januar 2012 um 23:54
Brandungsfelsen
Beiträge600Mitglied seitDienstag Oktober 12, 2010StatusMitgliedZuletzt online:Februar 15, 2012
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13. Januar 2012 um 23:59
Guten Tag,
was ist, wenn wir opfer eines baupfuschs geworden sind und die mängel nicht auf den ersten blick sichtbar waren. bei der abnahme haben wir sie also noch nciht entdeckt (feuchtigkeit in den kellerwänden > schimmelbildung). . .
haben wir dennoch ansprüche gegen das bauunternehmen?
Brandungsfelsen
Beiträge600Mitglied seitDienstag Oktober 12, 2010StatusMitgliedZuletzt online:Februar 15, 201223 13. Januar 2012 um 23:59
Guten Abend,
Mit der Abnahme beginnt die Sachmängelgewährleistung des Bauträgers für versteckte Mängel. Dies betrifft solche Mängel des errichteten Bauwerks, die eine Abweichung des Werks vom vertraglich vereinbarten Standard oder von den anerkannten Regeln des Fachs darstellen. In Ihrem Fall würde ich das auf jeden Fall bejahen. Durch feuchte Wände und Schimmelbildung kann es zu erheblichen Schäden am Bauwerk kommen.
Nun haben Sie einen Anspruch auf Behebung des Mangels oder können im Wege der Selbstvornahme auf Kosten des Bauträgers solche Mängel beheben lassen, wenn der Bauträger die Behebung der gerügten Mängel nicht im Rahmen einer ihm gesetzten angemessenen Frist behebt oder die Mängelbehebung schlicht ablehnt.
Achtung: Nach der erfolgten Abnahme haben Sie das Vorliegen etwaiger Mängel zu beweisen. Somit tragen Sie das wirtschaftliche Risiko für die Veranlassung einer Mängelbehebung in Eigenregie.
Wichtig auch noch: Die Gewährleistungsfrist beträgt 5 Jahre (§ 634 a II BGB) und kann durch den Bauträger nicht rechtswirksam verkürzt oder eingeschränkt werden.