Ist Enterben in Deutschland verboten?

Gelöst
LOST DAUGHTER - Geändert am 29. Januar 2019 um 06:44
 Gesperrt profil - 29. Januar 2019 um 06:50
Guten Tag,

vor ein paar Monaten haben ich und meine Schwester unsere Mutter verloren. Kurz darauf ist mein Vater mit einer Frau nach Holland gefahren. Wir dachten nichts dabei. Als sie nach Deutschland zurückkehrten, zeigten sie uns ihre Heiratsurkunde. Wir flippten aus, denn wir haben nicht von ihm nicht erwartet, so schnell nach dem Tod unserer Mutter wieder zu heiraten. Sie waren schließlich mehr als 30 Jahre "glücklich verheiratet". Es kam zum Streit. Nun ist uns zu Ohren gekommen, dass unser Vater uns testamentarisch enterbt hat, indem er seiner neuen Frau alles nach seinem Tod überschreiben wird.
Doch wir haben mitbekommen, dass Enterben in Deutschland verboten ist.
Kann er uns tatsächlich enterben?
Ich danke euch schon mal, dass ihr meinen Eintrag gelesen habt.
LG

2 Antworten

Gesperrt profil
29. Januar 2019 um 06:50
Hallo,

man kann Kinder durch ein Negativtestament enterben, in dem Sinne, dass sie dann nicht das gesamte Erbe bekommen, sondern nur ihren Pflichtteil.

Der Pflichtteil kann dem Erben nur in ganz seltenen Fällen vorenthalten werden, etwa bei schweren Verbrechen gegen den Erblasser.

Gruß vom CCM-Team
Quelle.K Beiträge 153 Mitglied seit Dienstag November 22, 2011 Status Mitglied Zuletzt online: Mai 19, 2014 6
Geändert am 29. Januar 2019 um 06:46
Hallo!

Enterben ist in Deutschland verboten, im Gegensatz zur "Entziehung des Pflichtteils", denn § 2333 Entziehung des Pflichtteils sieht das Folgende vor:

"(1) Der Erblasser kann einem Abkömmling den Pflichtteil entziehen, wenn der Abkömmling
1. dem Erblasser, dem Ehegatten des Erblassers, einem anderen Abkömmling oder einer dem Erblasser ähnlich nahe stehenden Person nach dem Leben trachtet,
2. sich eines Verbrechens oder eines schweren vorsätzlichen Vergehens gegen eine der in Nummer 1 bezeichneten Personen schuldig macht,
3. die ihm dem Erblasser gegenüber gesetzlich obliegende Unterhaltspflicht böswillig verletzt oder
4. wegen einer vorsätzlichen Straftat zu einer Freiheitsstrafe von mindestens einem Jahr ohne Bewährung rechtskräftig verurteilt wird und die Teilhabe des Abkömmlings am Nachlass deshalb für den Erblasser unzumutbar ist. Gleiches gilt, wenn die Unterbringung des Abkömmlings in einem psychiatrischen Krankenhaus oder in einer Entziehungsanstalt wegen einer ähnlich schwerwiegenden vorsätzlichen Tat rechtskräftig angeordnet wird".


Gruß