WELL
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29. März 2012 um 17:15
YVONNE.C
Beiträge46Mitglied seitDienstag Dezember 13, 2011StatusMitgliedZuletzt online:April 18, 2014
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30. März 2012 um 15:07
Guten Tag,
ich habe feststellen müssen , dass mein "Ex" Freund sein Sexuelle triebe mit Hunden hatte, wobei er sich aufnehmen ließ. Leider wurden seine Videos geklaut und ins Netz gestellt(YouTube).Er wirft mir, diese Tat vor.Denn ich habe mir auch diesen Videos und auf meinen Laptop heruntergeladen. Aber ich habe sie nicht ins Netz gestellt.
Sollte es jetzt zu Anzeige kommen , und mich beschuldigt erklärt werden , was würde ich denn riskieren?
Leider waren meine Google-Suche erfolglos.Sonst hätte ich euch diese Frage nicht gestellt.
Weiß es vielleicht jemand ? Danke dem Antworten im Voraus.
YVONNE.C
Beiträge46Mitglied seitDienstag Dezember 13, 2011StatusMitgliedZuletzt online:April 18, 201429 30. März 2012 um 15:07
Hallo!
An Ihrer Stelle würde ich mir vom Herzen wünschen , dass es keine Beweise gegen mich gibt.
Denn das § 11 Abs. 3 ist nämlich hart was dies angeht. "(1) Wer pornographische Schriften (§ 11 Abs. 3)
1. einer Person unter achtzehn Jahren anbietet, überläßt oder zugänglich macht,
2. an einem Ort, der Personen unter achtzehn Jahren zugänglich ist oder von ihnen eingesehen werden kann, ausstellt, anschlägt, vorführt oder sonst zugänglich macht,
3. im Einzelhandel außerhalb von Geschäftsräumen, in Kiosken oder anderen Verkaufsstellen, die der Kunde nicht zu betreten pflegt, im Versandhandel oder in gewerblichen Leihbüchereien oder Lesezirkeln einem anderen anbietet oder überläßt,
a.) im Wege gewerblicher Vermietung oder vergleichbarer gewerblicher Gewährung des Gebrauchs, ausgenommen in Ladengeschäften, die Personen unter achtzehn Jahren nicht zugänglich sind und von ihnen nicht eingesehen werden können, einem anderen anbietet oder überläßt,
4. im Wege des Versandhandels einzuführen unternimmt,
5. öffentlich an einem Ort, der Personen unter achtzehn Jahren zugänglich ist oder von ihnen eingesehen werden kann, oder durch Verbreiten von Schriften außerhalb des Geschäftsverkehrs mit dem einschlägigen Handel anbietet, ankündigt oder anpreist,
6. an einen anderen gelangen läßt, ohne von diesem hierzu aufgefordert zu sein,
7. in einer öffentlichen Filmvorführung gegen ein Entgelt zeigt, das ganz oder überwiegend für diese Vorführung verlangt wird,
8. herstellt, bezieht, liefert, vorrätig hält oder einzuführen unternimmt, um sie oder aus ihnen gewonnene Stücke im Sinne der Nummern 1 bis 7 zu verwenden oder einem anderen eine solche Verwendung zu ermöglichen, oder
9. auszuführen unternimmt, um sie oder aus ihnen gewonnene Stücke im Ausland unter Verstoß gegen die dort geltenden Strafvorschriften zu verbreiten oder öffentlich zugänglich zu machen oder eine solche Verwendung zu ermöglichen,
<gras>wird mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder mit Geldstrafe bestraft.