LALI
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23. August 2012 um 12:00
LICHT.DE
Beiträge50Mitglied seitFreitag April 13, 2012StatusMitgliedZuletzt online:Juli 9, 2014
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24. August 2012 um 14:36
Guten Tag,
Ich bin Doppel - bürgerlich. Ich werde in die Heimat für paar Jahre gehen , meine Muttersprache richtig lernen zu können.( Ausbildung+ Arbeit). Doch möchte ich gerne wissen , ob ich dadurch die deutsche Staatsbürgerschaft verlieren werde?
Vielen Dank für Ihre Rückmeldung im Voraus.
Gruß
LICHT.DE
Beiträge50Mitglied seitFreitag April 13, 2012StatusMitgliedZuletzt online:Juli 9, 20144 24. August 2012 um 14:36
Hallo !
Wenn du nur ins Ausland auswandern moechtest , wirst du nit die deutsche Staatsangehörigkeit verlieren.
Man kann die Staatsangehörigkeit unter den unten Konditionenn verlieren:
1) Erwerb einer anderen Staatsangehörigkeit auf Antrag: Wenn Sie durch Ihre Willenserklärung (z.B. Einbürgerungsantrag) Staatsbürger eines anderen Landes werden, geht ihre deutsche Staatsangehörigkeit verloren.
Etwas anderes gilt, wenn Sie seit dem 28.08.2007 die Staatsangehörigkeit eines EU-Staates oder der Schweiz erwerben oder erworben haben. In diesem Fall tritt kein Verlust der deutschen Staatsangehörigkeit ein.
Weitere Informationen können Sie dem Merkblatt zum Verlust der deutschen Staatsangehörigkeit bei Erwerb einer fremden Staatsangehörigkeit entnehmen.
Sie möchten sich in einem anderen Land (außer EU, Schweiz) einbürgern lassen und weiter Deutsche/r sein? Dann beantragen Sie die Beibehaltung der deutschen Staatsangehörigkeit.
2) Freiwilliger Eintritt in die Streitkräfte oder vergleichbare bewaffnete Verbände eines anderen Staates. Der Verlust der deutschen Staatsangehörigkeit tritt aber nur ein, wenn Sie neben der deutschen auch die Staatsangehörigkeit des anderen Landes besitzen. Zudem muss es sich um eine freiwillige Verpflichtung handeln und nicht um den Grundwehrdienst. Der Verlust der deutschen Staatsangehörigkeit tritt nicht ein, wenn der Bundesminister der Verteidigung seine Zustimmung erteilt hat oder ein zwischenstaatlicher Vertrag die Verpflichtung in der fremden Streitmacht erlaubt.
3)Adoption durch einen Ausländer. Der Verlust tritt nur ein, wenn das minderjährige Kind durch die Adoption die Staatsangehörigkeit der "neuen Eltern" erwirbt und nach der Adoption keine Verwandtschaft mehr zu einem deutschen Elternteil besteht. Quelle: http://www.bva.bund.de/cln_101/nn_2172630/DE/Aufgaben/Abt__III/Staatsangehoerigkeit/FAQ/Sonstige/03__Sonstige.html
L.G