avontante
Beiträge3Mitglied seitDienstag Mai 14, 2013StatusMitgliedZuletzt online:Mai 14, 2013
-
14. Mai 2013 um 11:58
RE.VW
Beiträge183Mitglied seitDonnerstag November 3, 2011StatusMitgliedZuletzt online:November 20, 2015
-
14. Mai 2013 um 18:22
Guten Tag an Alle,
ich habe eine Frage zu o.g. Thema. Bis zu diesem Jahr wurden die Unterhaltszahlungen die mein Partner mir leistete immer ohne Abzug anerkannt. In diesem Jahr wurde mein Einkommen abgezogen. Ich kann die Berechnung allerdings nicht nachvollziehen, da diese nicht aufgeführt wird, sondern nur der Betrag der anerkannt wurde - weniger als die Hälft des geleisteten Unterhaltes - und der Hinweis in der Erläuterung steht. Meine Frage zum Widerspruch ist, wie kann ich den begründen. M.'E. nach müsste doch zumindest der Werbungskostenpauschbetrag in Höhe von 1.000 Euro von meinem Lohn abgezogen werden (da es sich um Einkünfte aus nicht selbständiger Tätigkeit handelt) statt der 102,-- €. Interessant ist die Frage ob mein Einkommen evtl. gar nicht angerechnet werden darf, da es nach Abzug des Entlastungsbetrages für Alleinerziehende usw. auf unter 0 geht, was das zu versteuernde Einkommen angeht?
Vielen Dank für eine schnelle Hilfe
avontante
avontante
Beiträge3Mitglied seitDienstag Mai 14, 2013StatusMitgliedZuletzt online:Mai 14, 2013 14. Mai 2013 um 13:01
Ebenfalls noch zu diesem Thema, eine Wohngeldberechnung hat ergeben, dass mir eben in der Höhe des geleisteten Unterhaltes Wohngeld zustehen würde. Der Unterhalt soll ja verhindern, dass man bedürftig wird. Ist das auch eine mögliche Begründung?
Hallo!
Aber ih verstehe einges nicht. Einerseits bekommst du nach-elichen Unterhalt ,anderseits hast du Einkommen , auf der andere Ebene steht dir Entlastungsbetrag für alleinerziehende??!!!! ich nehme an , du hast ja Kind im Haus. Welche Steuerklasse besitzt du denn ? Liegt die doppelte Haushaltszugehörigkeit des Kindes vor?
Donia Tabboubi
Beiträge1406Mitglied seitMontag Oktober 10, 2011StatusMitgliedZuletzt online:Juni 3, 2022184 14. Mai 2013 um 15:30
Hallo!!!
Es kommt meiner Meinung darauf an , nach welchem § dir Entlastungsbetrag zusteht? 5§ 24b Abs. 1 Satz 3 EStG § 64 Abs. 2 Satz 1 EStG& oder § 32 Abs. 6 EStG? Was für Steuerklasse haben Sie denn?
avontante
Beiträge3Mitglied seitDienstag Mai 14, 2013StatusMitgliedZuletzt online:Mai 14, 2013 14. Mai 2013 um 16:27
Es geht um den Steuerbescheid meines Partners....nicht um meinen. Nachehelichen Unterhalt bekomme ich nicht! Nur eine Stelle als geringfügig Beschäftigte. Doppelte Haushaltszugehörigkeit gibt es bei keinem der Kinder, warum auch?
RE.VW
Beiträge183Mitglied seitDonnerstag November 3, 2011StatusMitgliedZuletzt online:November 20, 201515 14. Mai 2013 um 18:22
Hi!!! ich möchte auch was dazu sagen: wenn dir Wohngeld zustehen würde, muss dir das Finanzamt alles zurückzahlen....Nur bedürftigen Bürgern steht das Wohngeld zu und ihnen steht auch ZERO Abzug.