Überführung des Vaters in die Türkei

Meduna Beiträge 1 Mitglied seit Samstag Juni 1, 2013 Status Mitglied Zuletzt online: Juni 1, 2013 - 1. Juni 2013 um 19:16
RE.VW Beiträge 183 Mitglied seit Donnerstag November 3, 2011 Status Mitglied Zuletzt online: November 20, 2015 - 7. Juni 2013 um 10:00
Ich habe folgende Frage:

Der Vater meiner beiden erwachsenen Kinder 22 und 25 Jahre alt ist türkischer Staatsbürger und liegt im Sterben. Die Lebensgefährtin bat nun die Kinder, dem Wunsch des Vaters nachzukommen, ihn in die Türkei zu überführen und dort bestatten zu lassen. Hier besteht wohl bereits seit längerem ein Vertrag mit einem türkischen Bestatter, die Flugtickets liegen bereit.
Meine Frage ist nun: nehmen die Kinder das Erbe ihres Vaters an, wenn sie diesem Wunsch nachkommen? Der Mann ist hoch verschuldet und das Erbe muss in jedem Fall ausgeschlagen werden.

Meduna

1 Antwort

Mann.mann Beiträge 23 Mitglied seit Mittwoch Oktober 24, 2012 Status Mitglied Zuletzt online: April 25, 2014 3
3. Juni 2013 um 10:00
Hallo Meduna !
Meiner Meinung nach sind die Ueberfuehrung des Vaters und die Erbausschlagung zwei verschiedene Paar- Schuhe.
Die Söhne sollen den den Eintritt des Erbfalles abwarten , dann haben sie nur 06 Wochen Zeit sich ans Nachlassgericht zu wenden und deren Erbausschlagung schriftlich erklären. Siehe dazu:"'§ 1945 Form der Ausschlagung
(1) Die Ausschlagung erfolgt durch Erklärung gegenüber dem Nachlassgericht; die Erklärung ist zur Niederschrift des Nachlassgerichts oder in öffentlich beglaubigter Form abzugeben.
(2) Die Niederschrift des Nachlassgerichts wird nach den Vorschriften des Beurkundungsgesetzes errichtet.
(3) Ein Bevollmächtigter bedarf einer öffentlich beglaubigten Vollmacht. Die Vollmacht muss der Erklärung beigefügt oder innerhalb der Ausschlagungsfrist nachgebracht werden."
Hallo Mann.mann!,

vielen Dank für diese ausführliche Erläuterung des Sachverhaltes. Das beruhigt dann doch ein wenig. Ich las in einem anderen Forum zu diesem Thema, dass es bereits als Annahme des Erbes gewertet werden kann, wenn Erben etwas tun, was vorrangig Erben vorbehalten ist und dass es nach einer Annahme des Erbes nicht mehr möglich ist, das Erbe auszuschlagen.
RE.VW Beiträge 183 Mitglied seit Donnerstag November 3, 2011 Status Mitglied Zuletzt online: November 20, 2015 15
7. Juni 2013 um 10:00
Guten Morgen!
Hierzulande muss man doch kein Erbe sein , den Vater bestatten zu lassen. Man benötigt Unterlagen vom Standesamt : Heiratsurkunde, Personalausweis , Die Totenscheine bzw. Sterbeschein ...Das zum Ersten.
Zum Zwoten , wenn die Söhne dessen sicher sind , dass sie praktisch in die Fußstapfen des Vaters werden( also Testament vorliegt ) , können sie schon vor dem Flug nach die Türkei/ Todesfall die Erbe ausschlagen.