Keks52
Beiträge1Mitglied seitSamstag Juni 22, 2013StatusMitgliedZuletzt online:Juni 22, 2013
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22. Juni 2013 um 16:43
slouma123AZE -
3. September 2013 um 09:47
Hallo zusammen,
ich hätte da mal eine Frage.Meine Tochter hat 2008 das Erbe Ihres verstorbenen Vaters angenommen,jetzt meldet sich ein Inkassobüro mit der Forderung Sie möchte die Schulden Ihres Vaters übernehmen.Soweit uns bekannt ist besteht kein Titel.Sie hat mehrmals
die Einrede der Verjährung geltent gemacht,aber heute kam ein Schreiben mit der Post in dem steht "Die Verjährung der Ansprüche auf Darlehnsrückerstattung und Zinsen ist vom Eintritt des Verzuges an bis zu ihrer Titulierung gem §497 Abs.3 Satz 3 BGB gehemmt,längstens allerdings 10 Jahre ab Entstehung der Ansprüche.Sämtliche Unterlagen wurden Ihnen bereits zur Verfügung gestellt."
Diese Unterlagen bestehen aus:Kreditkartenvertrag Ihres Verstorbenen Vaters-
Erbschein-Inkassovollmacht-Forderungsaufstellung.
Nach unserem Wissen Verjähren doch solche Ansprüche (wenn keine Titulierung vorliegt)nach drei Jahren.Ich blick da nicht mehr durch,zumal meine Tochter jede Woche ein Schreiben bekommt mit Androhungen von einem Eintrag bei der Schufa,oder einer Kontopfändung u.s.w.
Wer hatte schon mal einen ähnlich gelagerten Fall???
Hallo!
An der Stelle Ihrer Tochter würde ich versuchen , die Annahme der Erbschaft anzufechten oder eine Nachlassinsolvenz beim Amtsgericht zu beantragen.Eine dritte Lösung leuchtet mir nicht ein. Aber es war echt nicht klug ,genauestens nach der potentiellen Schulden nachzufragen.
hallo! wenn Ihre Tochter die Erbe ihres Vaters angenommen hat , hat sie seine Schulden mitgerebt. Sie muss jet die Moeglichkeit aushandeln , die angefordeteten Gelder ratenweise zurueckzuzahlen. Sollte sie uerberhaupt nicht tun koennen , hat sie nur eine Tuer offe: INSOLVENZ ZU MELDEN.Was anderes leuchtet mir nicht ein
hallo zusammen ! wenn eine Erbe angenommen wurde , dann wird sie eben angenommen . das kann nicht mehr r rückgängig gemacht werden. Auf gutes Deutsch PECH GEHABT
Hallo slouma,ganz so einfach wie du diese Rechtslage beschreibst ist es dann doch nicht.
Andere User haben mir da doch etwas mehr geholfen,oder zumindestens versucht.
Wenn du die Probleme der Leute hier nicht ernst nimmst dann solltest du dir einen anderen Wirkungskreis suchen.Da kannst du dann deine Weisheiten auf die Menschheit loslassen.
Ich erspar mir mal dir die Rechtslage genauer zu erklären,und wünsch dir noch ein schönes sorgenfreies Leben.
Hallo Keks, wie kommst du denn darauf , dass ich die Probleme Anderer nicht ernst nehmen sollte. Das ist unberechtigter Vorwurf. Es war reine Einstellung.
urlaub.de
Beiträge29Mitglied seitMontag Mai 13, 2013StatusMitgliedZuletzt online:Oktober 29, 201536 2. September 2013 um 16:58
Hallo!
Ick kann nur die Bemerkungen meiner Vorreder bestaetigen denn § 1942 zu Anfall und Ausschlagung der Erbschaft sagt dazu das Folgende:
(1) Die Erbschaft geht auf den berufenen Erben unbeschadet des Rechts über, sie auszuschlagen (Anfall der Erbschaft).
(2) Der Fiskus kann die ihm als gesetzlichem Erben angefallene Erbschaft nicht ausschlagen.
Alles Andere ist nur Quatsch.