Unterschrift gesetzlicher Vertreter

cherry_257 Beiträge 4 Mitglied seit Montag Januar 20, 2014 Status Mitglied Zuletzt online: Januar 20, 2014 - Geändert am 20. Dezember 2018 um 06:05
 Gesperrt profil - 6. Februar 2019 um 08:49
Hallo!
Der Vater meiner Kinder verstarb vor 8 Wochen. Kinder sind mittlerweile volljährig. Wir sind geschieden seit 1999, seit 2001 habe ich das alleinige Sorgerecht.
Nun stellt sich bei der Durchsicht der Unterlagen heraus, dass er Versicherungen für die beiden Kinder abgeschlossen hat, fondsgebundene Altersvorsorge und fondsgebundene LV.
An der Stelle, wo der gesetzliche Vertreter der Kinder unterschreiben muss, hat er unterschrieben, obwohl er NICHT der gesetzliche Vertreter war. Abgeschlossen wurden die Verträge 2004.
Sehe ich das falsch oder sind die Verträge eigentlich null und nichtig?

Gruß
cherry

10 Antworten

Katarina02 Beiträge 223 Mitglied seit Montag Oktober 10, 2011 Status Mitglied Zuletzt online: Juli 3, 2014 38
Geändert am 20. Dezember 2018 um 06:03
cherry_257! Aus der Ferne lässt sich nicht mit Sicherheit bestimmen, ob deine Kinder Vermächtnisnehmer oder Erbe geworden sind. Bin der Meinung, bei der fondsgebundenen Altersvorsorge und der fondsgebundenen LV geht es eher um Vermächtnis. Dafür wäre deine Unterschrift nicht notwendig. Doch auf eines kannst du plädieren: Unterschriftenfälschung. Der verstorbene Vater hat deine Unterschrift gefälscht. Er dufte zwar seine Kinder als Begünstigte festlegen, doch hat er sich als deren gesetzlicher Vertreter eingesetzt: und genau dies ist strafbar. Da er unter der Erde liegt, kann er nicht mehr zur Rechenschaft gezogen werden. Aber er hat dir den Grund gegeben, den Vertrag bzw. die Verträge anzufechten.
Darf man fragen, was deine Kinder dazu meinen? Sie sind ja mittlerweile volljährig.

Gesperrt profil
6. Februar 2019 um 08:49
Hallo,

Sie sollten in so einem komplizierten Fall zur Versicherungsberatung der Verbraucherzentrale in Ihrer Nähe gehen. Da können Sie den Vertrag vorlegen und ein Anwalt wird Ihnen gegen eine bezahlbare Gebühr eine individuelle und kompetente Antwort geben können.

Nehmen Sie die Lösungsvorschläge mit, die Sie in den Foren gesammelt haben, und fragen Sie ganz gezielt den Anwalt danach.

Gruß vom CCM-Team
Guten Morgen!
Wenn ich die Sache richtig verstanden habe, hat der verstorbene Vater seine Kinder als Erben eingesetzt. Oder sehe ich die Sache falsch?
cherry_257 Beiträge 4 Mitglied seit Montag Januar 20, 2014 Status Mitglied Zuletzt online: Januar 20, 2014
Geändert am 20. Dezember 2018 um 05:51
Ok, falsch ausgdrückt. Er hat eine Versicherung für das Kind abgeschlossen. Er als Versicherungsnehmer, zu versichernde Person: Kind. Bei Tod des Kindes war er als Begünstigter eingesetzt.

Da mussten dann im Antrag der Versicherungsnehmer unterschreiben und die Person, die er versichert hat. Falls diese Person noch minderjährig ist, der gesetzliche Vertreter. Der wäre in dem Falle ich gewesen, da ich das alleinige Sorgerecht hatte.
Donia Tabboubi Beiträge 1406 Mitglied seit Montag Oktober 10, 2011 Status Mitglied Zuletzt online: Juni 3, 2022 184
Geändert am 20. Dezember 2018 um 05:52
Guten Morgen cherry_257!
Ich fürchte deine Angst ist berechtigt. Da du das alleinige Sorgerecht hattest, hat sich dein verstorbener geschiedener Mann unbefugt als gesetzlicher Vertreter eingetragen. Ich gehe davon aus, dass der Lebensversicherungsvertrag somit nichtig ist.
cherry_257 Beiträge 4 Mitglied seit Montag Januar 20, 2014 Status Mitglied Zuletzt online: Januar 20, 2014
Geändert am 20. Dezember 2018 um 05:53
Sehr gut! Das wäre mein Ziel. Mit solchen Verträgen wäre ich eh nie einverstanden gewesen. Ich habe mit den beiden Versicherungen schon telefoniert. Beste Aussage war:

Das interessiert uns nicht, wer da unterschrieben hat.
Meine Antwort: Ich kann also einen Nachbarn ohne sein Wissen versichern, mich begünstigen und ich allein unterschreibe auch nur.
Seine Antwort: Ja.

Ich dachte, ich falle vom Stuhl.
cherry_257, darf ich mal was fragen: Warum bist du gegen den Abschluss dieser Lebensversicherung? Diese Verträge bedeuten Kohle für deine Kinder. Ich würde nichts in der Richtung Vertragsanfechtung tun!
isa456 Beiträge 73 Mitglied seit Dienstag April 16, 2013 Status Mitglied Zuletzt online: November 5, 2015 9
Geändert am 24. Januar 2019 um 04:00
Als "damaliger gesetzlicher Vertreter" der Kinder bist du meiner Meinung nach berechtigt, die jeweiligen Verträge zu kündigen und den Rückkaufswert einzustreichen. Die Angelegenheit ist nicht telefonisch zu erledigen. Wende dich persönlich an die beiden Versicherungen. Drohe damit, rechtliche Schritte gegen sie einzuleiten.
cherry_257 Beiträge 4 Mitglied seit Montag Januar 20, 2014 Status Mitglied Zuletzt online: Januar 20, 2014
Geändert am 20. Dezember 2018 um 06:09
Zum einen: Die Kinder wollen die Verträge nicht, könnten sie also kündigen. Der Rückkaufswert ist natürlich nicht der Betrag, der 10 Jahre lang eingezahlt wurde. Mein Gedanke war, dass man das eingezahlte Geld zurückbekommt - die Erben natürlich - und die Verträge aufgelöst werden.

Es sind Verträge, die über 45 Jahre laufen, und meine Kinder müssten sie weiterzahlen. Sie halten nichts von fondsgebundenen Verträgen. Sie wollen eine Risikolebensversicherung und das reicht. Fürs Alter sorgen sie anders und vor allem selber vor. Sie entscheiden, wie sie vorsorgen möchten.

Ich möchte die Verträge anfechten. Das kommt bei den Versicherungen natürlich gar nicht gut an ;-)
Donia Tabboubi Beiträge 1406 Mitglied seit Montag Oktober 10, 2011 Status Mitglied Zuletzt online: Juni 3, 2022 184
Geändert am 20. Dezember 2018 um 06:14
Hi!

Mein Rat wäre folgender: Setze dich mit dem Nachlassgericht in Verbindung. Du hast den Nachweis dafür vorliegen, dass der Vater damals nicht dazu berechtigt war, deine Kinder zur Vertragsübernahme zu "zwingen". Dadurch wirst du einen Anhaltspunkt haben, den Vertrag anzufechten.

§ 123 Anfechtbarkeit wegen Täuschung oder Drohung

(1) Wer zur Abgabe einer Willenserklärung durch arglistige Täuschung oder widerrechtlich durch Drohung bestimmt worden ist, kann die Erklärung anfechten.
(2) Hat ein Dritter die Täuschung verübt, so ist eine Erklärung, die einem anderen gegenüber abzugeben war, nur dann anfechtbar, wenn dieser die Täuschung kannte oder kennen musste. Soweit ein anderer als derjenige, welchem gegenüber die Erklärung abzugeben war, aus der Erklärung unmittelbar ein Recht erworben hat, ist die Erklärung ihm gegenüber anfechtbar, wenn er die Täuschung kannte oder kennen musste.