pitberlin
Beiträge2Mitglied seitDienstag Februar 11, 2014StatusMitgliedZuletzt online:Februar 11, 2014
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11. Februar 2014 um 09:40
DUMOLEY -
11. Februar 2014 um 15:17
Hallo,
ich habe eine Kapitallebensversicherung, die vor 2005 abgeschlossen wurde, 5 Jahre angespart, 12 Jahre Aufschubzeit, mehr als 60 % garantierte Leistung im Todesfall usw.
Die Rentenerträge sind damit steuerfrei.
Muss ich die Rentenleistungen dann in der Einkommensteuererklärung überhaupt angeben?
Vielen Dank,
Pit
STIEFMUTTER
Beiträge17Mitglied seitMittwoch November 14, 2012StatusMitgliedZuletzt online:Juli 8, 2014 11. Februar 2014 um 10:49
Alle Beiträge für Verträge, die vor dem 01. Januar 2005 abgeschlossen worden sind, kann man als Sonderausgaben steuerlich absetzen.Als Rentner hast du sie in der Anlage R einzutragen.
Donia Tabboubi
Beiträge1406Mitglied seitMontag Oktober 10, 2011StatusMitgliedZuletzt online:Juni 3, 2022184 11. Februar 2014 um 11:49
Hallo!
Es kommt darauf an , wann die abgeschlossen worden sind...Vor 2002 abgeschlossene - Verträge musst du nicht eingeben. Alles nach 2002 ist angabepflichtig , auch wenn sie es noch steuerfrei ist.
nein n sie sind steuerlich nicht mehr absetzbar,daher gibt es kein Feld in der Steuererklärung zu finden.
ich kann nur den Rat @ janine01 wiederholen. Schreib dem Finazamt an und berechtige von deiner steuerfreien Lebensversicherungsbeiträge . Aber sag mal hast du schon 12 Jahre in die Kasse eingezahlt? Es reicht nicht nur vor dem 2005 abgeschlossen zu haben... Das weißt du doch oder?
Donia Tabboubi
Beiträge1406Mitglied seitMontag Oktober 10, 2011StatusMitgliedZuletzt online:Juni 3, 2022184 11. Februar 2014 um 14:52
Hallo pitberlin!
Ich bin es wieder. Also habe mich ulgefragt , bei Leuten , die sich mit dem Steuerrecht auskennen und auskennen sollen , man meinte Vor 2002 abgeschlossene - Verträge musst du nicht eingeben. Alles nach 2002 ist angabepflichtig , auch wenn sie es noch steuerfrei ist.. mAN fuegte jedoch hinzu , dass man einen Antrag auf Verzicht zur Abgabe einer Steuererklärung, sollten das zu versteuernde Einkommen unter dem Grundfreibetrag von 8.004 Euro/16.008 Euro liegen wird und keine Steuern anfallen.