Bäckerin
Beiträge32Mitglied seitDonnerstag Mai 10, 2012StatusMitgliedZuletzt online:Mai 21, 2014
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Geändert am 1. Februar 2019 um 02:59
anonymer Benutzer -
7. Februar 2015 um 13:07
Hallo zusammen,
kurze Frage: Besteht Anschnallpflicht für hochschwangere Frauen? Meine Tochter muss zwar geschäftlich mit dem Auto unterwegs sein. Sie kann dadurch schwer atmen.
Anschnallpflicht besteht immer. Eine Ausnahme bilden nur Oldtimer, bei denen damals noch kein Gurt verbaut wurde. Demnach besteht auch für Schwangere die Anschnallpflicht.
Gem. § 46 I StVO können die Straßenverkehrsbehörden Ausnahmen genehmigen von den Vorschriften über das Anlegen von Sicherheitsgurten (Nr. 5b ).
Ausnahmen von der Gurtpflicht gewähren die Straßenverkehrsbehörden i. d. R., wenn das Anlegen des Gurtes aus gesundheitlichen Gründen nicht möglich ist, was durch ein ärztliches Attest nachgewiesen werden muss oder die Körpergröße weniger als 150 cm beträgt. Schwangerschaft an sich ist noch kein Befreiungsgrund, wohl aber dadurch ausgelöste gesundheitliche Beeinträchtigungen.
Nicht ohne meine Tochter
Beiträge19Mitglied seitMontag November 12, 2012StatusMitgliedZuletzt online:Juni 24, 2014 Geändert am 1. Februar 2019 um 03:25
Morgen,
eins weiß ich: Leute mit Brusterkrankungen bekommen eine Gurtbefreiung, vor allem nach einer Operation. Natürlich wenn ein ärztliched Attest vorliegt, das bescheinigt, dass das Tragen eines Sicherheitsgurtes aus ärztlicher Sicht größere Gefahren birgt als die Folgen eines möglichen Verkehrsunfalls. Ich nehme an, wenn deine Tochter einen solchen Antrag] stellt, kriegt sie so eine Befreiung.
Die Auflistung, auf die sich Katarina 04523 bezieht ist durchaus richtig, aber für die von Bäckerin angesprochene Problematik irrelevant.
Es geht bei Bäckerins Problem nicht um die regelmäßigen Ausnahmen von der Anschnallpflicht gem. § 21a I StVO, sondern um besondere Ausnahmen gem. § 46 I StVO.
14. Januar 2015 um 15:59
Das ist falsch.
Gem. § 46 I StVO können die Straßenverkehrsbehörden Ausnahmen genehmigen von den Vorschriften über das Anlegen von Sicherheitsgurten (Nr. 5b ).
Ausnahmen von der Gurtpflicht gewähren die Straßenverkehrsbehörden i. d. R., wenn das Anlegen des Gurtes aus gesundheitlichen Gründen nicht möglich ist, was durch ein ärztliches Attest nachgewiesen werden muss oder die Körpergröße weniger als 150 cm beträgt. Schwangerschaft an sich ist noch kein Befreiungsgrund, wohl aber dadurch ausgelöste gesundheitliche Beeinträchtigungen.