Rückzahlung von Verfahrenskostenhilfe und BAföG-Schulden

Gelöst
Mond.Bond Beiträge 91 Mitglied seit Mittwoch Dezember 4, 2013 Status Mitglied Zuletzt online: November 16, 2015 - Geändert am 28. Dezember 2018 um 05:46
Mond.Bond Beiträge 91 Mitglied seit Mittwoch Dezember 4, 2013 Status Mitglied Zuletzt online: November 16, 2015 - 26. November 2014 um 15:33
Folgender Sachverhalt:
Eine gute Freundin von mir hat sich während ihres Studiums scheiden lassen. Da ihr Ex-Mann selber noch ausländischer Studierender ist, hat sie Verfahrenskostenhilfe in Anspruch genommen, da ihr Einkommen aus BAföG bestand.
Nach der Zwischenprüfung hat sie Bildungskredit beantragt und auch bekommen.
Nun steht sie vor der Frage der Rückzahlung der Verfahrenskostenhilfe und der BAföG-Schulden. Wann muss damit begonnen werden? Gibt es einen Ausweg, um die Schulden loszuwerden?

3 Antworten

Hallo!
Eine Verfahrenskostenhilfe muss spätestens 4 Jahre nach der rechtskräftigen Scheidung zurückbezahlt werden, BAföG glaube ich 10 Jahre nach Studienabschluss.

Aber die Rückzahlung der Verfahrenskostenhilfe und des BAföG werden separat angerechnet. Eins hat mit dem anderen nichts zu tun.
1. Die Behauptung, Verfahrenkostenhilfe müsse spätestens vier Jahre nach Rechtskraft der Scheidung zurückgezahlt werden, ist falsch.

Einschlägig sind §§ § 113 Abs. 1 Satz 2 FamFG. 120a ZPO. Nach Abschluss des Scheidungsverfahrens ist eine Änderung der Verfahrenskostenhilfeentscheidung möglich. Dazu können die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse erneut überprüft werden. Darum kümmert sich der Rechtspfleger, indem er das Antragsformular erneut ausfüllen lässt. Abhängig vom Ergebnis der Überprüfung kann das Gericht die Bewilligung der Prozesskostenhilfe dahingehend ändern, dass eine Ratenzahlung oder Einmalzahlung angeordnet wird. Außerdem kann es eine bereits bestehende Ratenanordnung hinsichtlich der Ratenhöhe ändern.

In diesem Zusammenhang gibt es tatsächlich eine Vier-Jahres-Frist. Nach Ablauf von vier Jahren ist endgültig Schluss. Es kann keine Änderung mehr erfolgen.

Anlässlich der Beantragung der Verfahrenskostenhilfe hat die Freundin ein Hinweisblatt erhalten, in dem sie darauf hingewiesen wurde. Jedenfalls hat sie mit Ihrer Unterschrift unter das Antragsformular bestätigt, das Hinweisblatt erhalten zu haben.

Wenn die fianziellen Verhältnisse der Freundin immer noch schlecht sind, hat sie nichts zu befürchten Sie kann dann gelassen den Ablauf der Vier-Jahres-Frist abwarten. Zumeist fragt das Gericht nur einmal nach der Verhältnisänderung.

2. Der beste Umgang mit Schulden bleibt die Zahlung. Das machen schließlich die allermeisten Leute. Schuldnerberatungsstellen helfen, das zu organisieren. Für den Notfall bleibt die Verbraucherinsolvenz.

Vorsicht geboten ist bei kommerziellen Schuldnerberatern. Deren Dienste in Anspruch zu nehmen kostet nur weiteres Geld.
Hallo,

Schuldenberatung gibt es auch bei der Caritas. Dort bekommt deine Freundin kostenlose Beratung, wie sie ihre Schulden schnellstens los wird und diese reduzieren kann.
Mond.Bond Beiträge 91 Mitglied seit Mittwoch Dezember 4, 2013 Status Mitglied Zuletzt online: November 16, 2015 20
Geändert am 28. Dezember 2018 um 05:53
Tausend Dank für eure Antworten:)))))))))
Habt einen schönen Tag noch :^^^^