connymaus
Beiträge2Mitglied seitDienstag Juni 17, 2014StatusMitgliedZuletzt online:Juni 18, 2014
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Geändert am 9. Januar 2019 um 05:16
Mond.Bond
Beiträge91Mitglied seitMittwoch Dezember 4, 2013StatusMitgliedZuletzt online:November 16, 2015
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19. Juni 2014 um 13:20
Ich möchte nach Erhalt des Steuerbescheids (von 2012 - also noch alte Regelung) innerhalb der Einspruchsfrist die Veranlagungsart (auf getrennt) ändern. Wie muss ich vorgehen? Muss ich 2 neue Steuererklärungen erstellen? Wie viel Zeit habe ich dafür? Muss das auch innerhalb der Einspruchsfrist erledigt werden oder erst, wenn man eine Antwort vom Finanzamt bekommt?
Danke!
Die Veranlagungsform ist jährlich zu wechseln. Man kann im Einspruchsverfahren eine andere Veranlagungsform beantragen. Steht ein getrenntes Leben vor der Tür, wenn ich fragen darf? Soviel ich weiß, ist die getrennte Veranlagung nur selten günstig!
Nein, es geht nicht um eine Trennung. Es geht um die sehr ungleiche Konstellation mit einem freiberuflichen und einem angestellten Ehepartner. Der Freiberufler hat nur unregelmäßige Einkünfte und bleibt unter der Grenze, wo Steuern zu zahlen wären (Kleinunternehmerregelung). Die Einkünfte des angestellten Partners sind regelmäßig und es fallen Lohnsteuern an. Die mögliche Erstattung der zu viel gezahlten Steuer wurde aber durch die Anrechnung des Gewinns des Freiberuflers auf das Einkommen des anderen "aufgefressen". Wenn man nun für jeden eine gesonderte Steuererklärung macht, müsste doch mehr herauskommen - oder?
Meine Frage wäre nun: Was sollte man tun? Wie verhält es sich mit Ausgaben, die für den Freiberufler noch über das gemeinsame Konto liefen? Könnte man "allgemeine Kosten" (z.B. für Arbeitszimmer) teilen? Also Öl für die Heizung, Strom usw.
P.S.: Ich habe (nur) noch 3 Wochen Einspruchsfrist-Zeit.
Guten Morgen!
Was die Trennung der Veranlagung (§ 26 EStG) angeht, kann ich sagen, dass der Antrag darauf formlos beim zuständigen Finanzamt zu stellen ist. Die gemeinsame Steuernummer ist ebenfalls anzugeben. Vergesst nicht, eine Bestätigung über die zukünftige Veranlagungsart anzufordern.