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Beiträge18Mitglied seitMontag Oktober 20, 2014StatusMitgliedZuletzt online:November 24, 2015
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Geändert am 18. Dezember 2018 um 03:17
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22. Oktober 2014 um 10:33
Guten Abend zusammen! Der gesetzliche Mindestlohn von 8,50 pro Stunde gilt ab dem 1. Januar 2015 flächendeckend für alle Branchen. Sind die Prostituierten von dieser Gesetzesänderung auch betroffen? Wenn ja, bitte um eine rechtliche Handhabung. Vielen Dank.
Es kommt für die Anwendung des Mindestlohngesetzes nicht auf die Art der Tätigkeit an, sondern nur darauf, ob ein Arbeitsverhältnis vorliegt oder nicht.
Das Mindestlohngesetz gilt nur für Arbeitnehmer, nicht für Freiberufler, Gewerbetreibende u.a.
Danke S.H für deinen Link. Aber ich finde nichts, was Prostituierte betrifft. Sie müssen ja immerhin Steuern zahlen und es gibt ja das Gesetz zur Regelung der Rechtsverhältnisse der Prostituierten ProstG. Fraglich jetzt, ob sie von diesem Mindestlohngesetz betroffen sind.
Ich weiß nicht, was Sie damit meinen S.H! "sondern nur darauf, ob ein Arbeitsverhältnis vorliegt oder nicht."
Ein Arbeitsvertrag mit dem Bordellinhaber liegt schon vor, Steuern und Versicherung bezahlt die besagte Frau aus der eigenen Tasche. Es muss hinzugefügt werden, dass sie manchmal bestimmte Kunden abweist. Lautet die Antwort dann Ja, was den Mindestlohn angeht? Allerdings kann natürlich nicht die Rede von diesen 8,50 Euro sein, denn Sex-Dienste sind viel teurer.