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Beiträge47Mitglied seitDienstag Oktober 21, 2014StatusMitgliedZuletzt online:November 24, 2015
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15. Januar 2015 um 14:47
anonymer Benutzer -
16. Januar 2015 um 17:55
HALLO ZUSAMMEN,
Folgender Sachverhalt.
Er ist 89 in Köln geboren. Etwa 10 Jähren wurde er nach seine Heimat abgeschickt worden. Beide Eltern Ausländer mit unbefristetem Aufenthaltsrecht. Mit 11 ist er wieder nach Deutschland. Den Unbefristeten hat er zum späteren Zeitpunkt bekommen. Nach seiner Abis hat er sein Studium begonnen und will eine Ausbildung finden. Vergeblich. Angenommen hat er es mit seinem Pass zu tun , will er jetzt die deutsche Staatsbürgerschaft beantragen. Welche Chancen hat er?
Wenn ich das dort unter IV. Recht verstehe, stehen die Chancen auf Einbürgerrung nicht schlecht.
Die Kriterien für die Einbürgerung sind wohl folgende:
Gesicherter Aufenthaltsstatus (z. B. Niederlassungserlaubnis oder bestimmte Aufenthaltserlaubnis)
In der Regel seit 8 Jahren rechtmäßiger gewöhnlicher Aufenthalt in Deutschland
Die Fähigkeit, selbst für seinen Lebensunterhalt zu sorgen
Ausreichende Deutschkenntnisse
Kenntnisse der Rechts- und Gesellschaftsordnung
Aufgabe der bisherigen Staatsbürgerschaft
Keine Vorstrafen
Bekenntnis zur freiheitlichen demokratischen Grundordnung des Grundgesetzes
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Beiträge47Mitglied seitDienstag Oktober 21, 2014StatusMitgliedZuletzt online:November 24, 201513 16. Januar 2015 um 09:47
Morgen und danke S.H für die Mühe. alle Voraussetzungen BIS auf die Sache mit der Selbstbesorgung sind erfüllt. Er lebt mit seinen Eltern , daher kriegt er alles bezahlt sprich Unterhalt , Miete und so weiter. Für die Bewerbungskosten kommt der Vater ach. Die Versicherungsbeiträge natürlich bezahlt er auch. Er will unbedingt eine Ausbildungsplatz kriegen und seine Staatsbürgerschaft also die ausländische steht ihm scheinbar im Wege.
"Sicherung des Lebensunterhalts (Unterhaltsfähigkeit)
Es ist erforderlich, dass der Einbürgerungsbewerber seinen
Lebensunterhalt und den seiner unterhaltsberechtigten Familienangehörigen
aus eigenen Mitteln bestreiten kann, ohne dabei
Leistungen nach dem SGB II (Grundsicherung für Arbeitssuchende)
oder dem SGB XII (Sozialhilfe) in Anspruch zu nehmen.
Der Bezug dieser Leistungen für Arbeitssuchende bzw.
Hilfebedürftige steht aber nicht in jedem Fall der Einbürgerung
entgegen. Dies gilt insbesondere dann, wenn der Antragsteller
die Hilfebedürftigkeit nicht zu vertreten hat, er also nicht
durch ihm zurechenbares Handeln oder Unterlassen die
Ursache für einen fortdauernden Leistungsbezug gesetzt hat
(z.B. kein Arbeitsplatzverlust wegen Nichterfüllung arbeitsvertraglicher
Pflichten). Der Bezug staatlicher Leistungen
während der Schulzeit, der Ausbildung und des Studiums ist
vom Einbürgerungsbewerber regelmäßig nicht zu vertreten."
Mir scheint also die von Ihnen angesprochene Einbpürgerung nicht von vorneherein aussichtslos.