dann gelten eigene regeln, also nicht das normale KSchG. ohne experte dafür zu sein denke ich, dass man zwar aus der sache wieder rauskommt (man bedenke aber rückforderungen der erbrachten ausbildungsleistungen!!!) oder - andersherum - unehrenhaft entlassen werden kann
detailwissen müsste jedes kreiswehrersatzamt leisten können