murmel
Beiträge2Mitglied seitDienstag März 10, 2015StatusMitgliedZuletzt online:März 10, 2015
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10. März 2015 um 02:02
wat soll man daZU sagen? -
10. März 2015 um 17:11
Meine Rente beträgt 946,00 €
Ich habe ein P Konto
Für meine Wohnung in einer Genossenschaft benötigte ich 3 Anteile
a 400,00 €
Diese Anteile hat man mir gepfändet , ist das gestattet , wo bleibt da
der Selbstbehalt , wo bleibt mein Wohnrecht wenn ich meine Anteile
verpfändet bekomme .
Das war meine Frage , vielen Dank für eine Antwort.
"B G H, - VII ZB 41/08
Der BGH (VII ZB 41/08) hat sich mit 1.10.2009dieser Problematik beschäftigt:
ZPO § 765 a; GenG § 66 Abs. 1
Mittelbare Herbeiführung des Verlustes des genossenschaftlichen Wohnungsrechts und daraus resultierendes Risiko des Verlustes der derz
eitigen Wohnung seitens des Schuldners keine unzumutbare Härte i. S. v. § 765a ZPO Die Pfändung und Überweisung des Anspruchs auf Auszahlung des genossenschaftlichen Auseinandersetzungsguthabens stellt nicht deshalb eine unzumutbare Härte im Sinne des § 765a ZPO dar, weil sie mittelbar zum Verlust der genossenschaftlichen Wohnungsrechte des
Schuldners geführt hat und die Möglichkeit besteht,dass er seine derzeitige Wohnung verliert.
(zitiert nach dem deutschen Notarinstitut)... ich meine hiermit kannst du es mehr verstehen.
JEP DARF MAN denn, WENN DU eine Genossenschaftswohnung angemietet hat, bist du quasi ein Miteigentrümer... Daher wurden dir -nehme ich an- die Anteile gepfändet ... Selbstbehalt rechnet man nach der Pfändungstabelle... Also beantragen Sie lieber Beihilfe als Rentner beim Sozialamt und befinden Sie sich damit ab... Andernfalls ziehen Sie mal einen Anwalt zum Rat ein... Einen Beratungshilfeschein dürfen Sie meiner Ansicht nach beantragen.
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Beiträge76Mitglied seitDonnerstag Mai 2, 2013StatusMitgliedZuletzt online:Juli 20, 20153 10. März 2015 um 16:38
hallo!
Man darf sie pfänden , wenn es um private Geldanlagen geht... Sonst wäre die Pfändung nicht rechtens.
denn dies kommt auf die genauen Lebensumstände, Unterhalspflichtgen Personen an. Das Pfändungsschutzkonto wird nur entworfen , die betroffene Person vor Armut zu schützen.
Der Selbstbehalt wird laut der Pfändungstabelle 2015 [%25252Ffaq%25252F6534-einfuhrung-vom-mindestlohn-ab-januar-2015-welche-zuschlage-und-sonderleistungen-durfen-auf-den-mindestlohn angerechnet]... d.h IN ihrem Fall ist es keine Pfändung möglich! (Quelle: http://www.p-konto-info.de/pfaendungstabelle.html)