biene67
Beiträge2Mitglied seitDienstag April 28, 2015StatusMitgliedZuletzt online:April 28, 2015
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28. April 2015 um 14:35
Perry_M
Beiträge249Mitglied seitMontag März 30, 2015StatusMitgliedZuletzt online:Februar 18, 2016
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30. April 2015 um 20:09
Ich suche mir nun schon seit Tagen einen Wolf, rund um das Thema Inforamtionspflicht des Verkäufers eine Wohnung. Über Mängel muss man Informieren klar..... Wie ist es denn wenn da eine schlechte Hausgemeinschaft ist???? Wie detaiert sollte oder muss man darüber Informieren?
Perry_M
Beiträge249Mitglied seitMontag März 30, 2015StatusMitgliedZuletzt online:Februar 18, 2016223 30. April 2015 um 20:09
Was verstehen Sie unter einer "schlechten Hausgemeinschaft"?
Es gibt in der Tat Urteile, die das Verhalten von Nachbarn als Mangel des Kaufgegenstandes sehen, der vom Verkäufer beim Kauf offenbart werden muss. Was ich gelesen habe waren aber Extrembeispiele z.B. hier >>>>
sun?
Beiträge56Mitglied seitFreitag September 27, 2013StatusMitgliedZuletzt online:Juli 3, 201510 28. April 2015 um 15:05
Beim Verkauf einer Wohnung ist meiner Meinung ist die Mitwirkung eines Notars schlagkräftig.Einen Überblick über de Pflichten des Käufers finden Sie in diesen Text. Einen weiteren Blick über die Pflichten des Verkäufers gewinnen Sie in und diesen Text Ich hoffe , ich konnte Ihnen wat helfen.
biene67
Beiträge2Mitglied seitDienstag April 28, 2015StatusMitgliedZuletzt online:April 28, 2015 28. April 2015 um 15:23
Hallo, danke für Ihre Antwort. Den Link kenne ich schon- trotzdem vielen Dank!!
Hilft mir aber leider nicht so ganz weiter!
KATARINA04523
Beiträge52Mitglied seitDienstag Oktober 21, 2014StatusMitgliedZuletzt online:Juli 15, 201532 28. April 2015 um 15:35
Umfassende Informationspflicht des Verkäufers
Anbieter müssen vor Vertragsschluss umfassend über wichtige Merkmale ihrer Leistung informieren:
über den Gesamtpreis, einschließlich aller Steuern und Zusatzkosten,
über die wesentlichen Eigenschaften der Ware oder Leistung und
über die Zahlungs- und Lieferbedingungen.
Kunden müssen nur die Kosten übernehmen, über die der Verkäufer sie vorab unterrichtet hat. Für Geschäfte des täglichen Lebens, wie etwa den Einkauf von Lebensmitteln, gilt eine Ausnahme. Hier erfolgt das Geschäft in der Regel "gekauft wie gesehen".
Kostenpflichtige Nebenleistungen, zum Beispiel eine Stornoversicherung, müssen Verkäufer und Verbraucher ausdrücklich vereinbaren.( nach zitiert
Perry_M
Beiträge249Mitglied seitMontag März 30, 2015StatusMitgliedZuletzt online:Februar 18, 2016223 29. April 2015 um 19:24
Gilt das wirklich auch bei einem notariellen Grundstückskaufvertrag, zumal einem, der keinen Verbrauchvertrag darstellt?