Hansi898
Beiträge3Mitglied seitDienstag Juni 9, 2015StatusMitgliedZuletzt online:Juli 8, 2015
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9. Juni 2015 um 16:34
Perry_M
Beiträge249Mitglied seitMontag März 30, 2015StatusMitgliedZuletzt online:Februar 18, 2016
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9. Juni 2015 um 21:09
Hallo!
Ich habe eine Frage zu dem Erbbauzins. Wird dieser am Anfang des Grundstückerwerbs berechnet und bleibt fest (z.B 3% von 100.000€ bei Grundstückerwerb =3.000€ p.a.) oder wird er jährlich am Grundstückswert angepasst?
In der Regel ist es ja so, dass ein Grundstück in einer Stadt ständig an Wert gewinnt. Daher wären die 3000€ bei Wertsteigerung und gleichzeitiger Inflation ja weniger, als zu beginn?!
Perry_M
Beiträge249Mitglied seitMontag März 30, 2015StatusMitgliedZuletzt online:Februar 18, 2016223 9. Juni 2015 um 21:09
Beim Erbbaurecht wird das Grundstück eben nicht erworben. Man erwirbt das dingliche (im Grundbuch eingetragene) Recht, auf einem fremden Grundstück ein Gebäude zu errichten. Nach Ende des Erbbaurechts fällt das Gebäude an den Eigentümer.
Als Gegenleistung erhält der Eigentümer den sog. Erbbauzins, der als Erbbauzinsreallast ebenfalls in das Grundbuch eingetragen wird. In der Regel wird als Erbbauzins ein Prozentsatz des aktuellen Bodenwerts zu Beginn der Laufzeit festgelegt.
Zumeist wird der Erbbauzins vertraglich an einen bestimmten Index (z.B. Lebenshaltungskostenindex) gekoppelt, d.h. es wird vereinbart, dass sich der Erbbauzins unter Umständen verändert, wie sich der Index verändert. Die Anpassungsklausel kann auch zum Inhalt der Erbbauzinsreallast gemacht werden.