Marie-Louise.
Beiträge55Mitglied seitMittwoch November 7, 2012StatusMitgliedZuletzt online:November 23, 2015
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Geändert am 17. Juli 2019 um 04:01
S.H
Beiträge45Mitglied seitMittwoch April 1, 2015StatusMitgliedZuletzt online:November 9, 2015
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26. August 2015 um 16:45
Ich habe mal eine Verständnisfrage:
Bekomme den Mindestunterhalt, 133 Euro von der UHK, da Ex auf arme Socke mach., Er geht schwarz arbeiten und lässt sich von den Eltern subventionieren. Na ja, nun habe ich ihn bei den wöchentlichen Umgangsterminen gebeten, Pampers zu kaufen. Er sagt, dass ich doch genug Unterhalt bekäme und er dafür kein Geld hat.
Den Unterhalt bekommt unserer Tochter doch wohl nicht von ihm, sondern aus der Staatskasse, oder? Sonst würde er den doch direkt an unsere Tochter überweisen. Oder sehe ich das falsch?
Die Unterhaltskasse fordert das Geld aber bei Ihnen zurück. Sie verschenkt ja nichts. Sie bekommen den Vorschuss bis zum 15. Lebensjahr Ihres Kindes und danach nichts mehr, es sei denn er zahlt. Eine gute Möglichkeit, ihn zum Unterhalt zu zwingen, ist eine Strafanzeige wegen Verletzung der Unterhaltspflicht. Ich würde versuchen, Beweise zu sammeln für seine Schwarzarbeit, und eine Anzeige machen.
"Die Unterhaltskasse fordert das Geld aber bei Ihnen zurück. Sie verschenkt ja nichts . "
Das ist falsch..
Rückforderung beim Unterhaltsbererchtigten ist nur unter ganz engen Voraussetzungen möglich.
Dazu sagt die [www.bmfsfj.de/RedaktionBMFSFJ/Broschuerenstelle/Pdf-Anlagen/Der-Unterhaltsvorschuss,property=pdf,bereich=,sprache=de,rwb=true.pdf Broschüre des Familienministeriums] auf Seite 11:
"In welchen Fällen muss der
Unterhaltsvorschuss zurückgezahlt werden?
Hat das Kind zu Unrecht Unterhaltsvorschuss erhalten,
müssen Sie den Betrag ersetzen, wenn und soweit Sie
I
die Überzahlung verursacht haben durch vorsätzlich oder
grob fahrlässig falsche oder unvollständige Angaben oder
nicht rechtzeitige Anzeige einer Veränderung in den Ver
hältnissen, die für die Leistung erheblich sind (s. nächster
Abschnitt), oder
wussten oder zumindest wissen mussten, dass dem Kind
der Unterhaltsvorschuss nicht oder nicht in der gezahlten
Höhe zustand.
Das Kind muss den Unterhaltsvorschuss zurückzahlen,
wenn es nach Antragstellung
I
von dem anderen Elternteil in einem Monat Unterhalt
erhalten hat, der auf den in demselben Monat gezahlten
Unterhaltsvorschuss nicht angerechnet wurde, oder
Waisenbezüge erhalten hat, die bei der Berechnung der
Höhe des Unterhaltsvorschusses hätten angerechnet
werden müssen."
"Sie bekommen den Vorschuss bis zum 15. Lebensjahr Ihres Kindes."
Das ist auch falsch.
Unterhaltsvorschuss wird bis zur Vollendung des 12. Lebensjahres gezahlt, siehe Broschüre S. 6.
S.H
Beiträge45Mitglied seitMittwoch April 1, 2015StatusMitgliedZuletzt online:November 9, 201532
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Perry_M
Beiträge249Mitglied seitMontag März 30, 2015StatusMitgliedZuletzt online:Februar 18, 2016 Geändert am 17. Juli 2019 um 04:04
Ups: Es war ein Tippfehler, lieber Herr Perry! Danke, dass Sie mich korrigierten.
LG
Perry_M
Beiträge249Mitglied seitMontag März 30, 2015StatusMitgliedZuletzt online:Februar 18, 2016223
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S.H
Beiträge45Mitglied seitMittwoch April 1, 2015StatusMitgliedZuletzt online:November 9, 2015 Geändert am 17. Juli 2019 um 04:05
Es war ein Tippfehler, dass Sie behauptet haben, Marie-Louise müsse den Unterhaltsvorschuss zurück zahlen?
Hoffentlich hatte Marie-Louise das noch nicht gelesen und sich Sorgen gemacht. Da kann man als Alleinerziehende ja in Ohnmacht fallen, wenn man so etwas liest.
Lieber Herr Perry_M!
Nein, mit meinem Tippfehler meinte ich 15 statt 12.
"Rückforderung beim Unterhaltsberechtigten ist nur unter ganz engen Voraussetzungen möglich"
Danke für die ergänzende Info (bin nur ein Mensch und ein Mensch lernt nie aus).
Was die Rückzahlung des Vorschusses angeht, muss ich ganz ehrlich sagen, dass eine entfernte Bekannte dazu aufgefordert wurde, den Unterhaltsvorschuss zurückzuzahlen. Die Gründe blieben mir allerdings unbekannt.
Was Frau Marie.M angeht, bin ich mir sicher, dass sie einen stärkeren Grund haben muss, um in Ohnmacht zu fallen (Gott bewahre).
Geändert am 17. Juli 2019 um 04:03
Das ist falsch..
Rückforderung beim Unterhaltsbererchtigten ist nur unter ganz engen Voraussetzungen möglich.
Dazu sagt die [www.bmfsfj.de/RedaktionBMFSFJ/Broschuerenstelle/Pdf-Anlagen/Der-Unterhaltsvorschuss,property=pdf,bereich=,sprache=de,rwb=true.pdf Broschüre des Familienministeriums] auf Seite 11:
"In welchen Fällen muss der
Unterhaltsvorschuss zurückgezahlt werden?
Hat das Kind zu Unrecht Unterhaltsvorschuss erhalten,
müssen Sie den Betrag ersetzen, wenn und soweit Sie
I
die Überzahlung verursacht haben durch vorsätzlich oder
grob fahrlässig falsche oder unvollständige Angaben oder
nicht rechtzeitige Anzeige einer Veränderung in den Ver
hältnissen, die für die Leistung erheblich sind (s. nächster
Abschnitt), oder
wussten oder zumindest wissen mussten, dass dem Kind
der Unterhaltsvorschuss nicht oder nicht in der gezahlten
Höhe zustand.
Das Kind muss den Unterhaltsvorschuss zurückzahlen,
wenn es nach Antragstellung
I
von dem anderen Elternteil in einem Monat Unterhalt
erhalten hat, der auf den in demselben Monat gezahlten
Unterhaltsvorschuss nicht angerechnet wurde, oder
Waisenbezüge erhalten hat, die bei der Berechnung der
Höhe des Unterhaltsvorschusses hätten angerechnet
werden müssen."
"Sie bekommen den Vorschuss bis zum 15. Lebensjahr Ihres Kindes."
Das ist auch falsch.
Unterhaltsvorschuss wird bis zur Vollendung des 12. Lebensjahres gezahlt, siehe Broschüre S. 6.
Geändert am 17. Juli 2019 um 04:04
LG
Geändert am 17. Juli 2019 um 04:05
Hoffentlich hatte Marie-Louise das noch nicht gelesen und sich Sorgen gemacht. Da kann man als Alleinerziehende ja in Ohnmacht fallen, wenn man so etwas liest.