Dina.Din
Beiträge64Mitglied seitDonnerstag August 14, 2014StatusMitgliedZuletzt online:November 19, 2015
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Geändert am 27. Januar 2019 um 06:20
RE.VW
Beiträge183Mitglied seitDonnerstag November 3, 2011StatusMitgliedZuletzt online:November 20, 2015
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3. September 2015 um 13:16
Guten Tag,
kurzer abgesteckter Fall:
A überfährt B, der erleidet tödliche Körperverletzung und verstirbt am Unfallort. C beobachtet den Unfall, unterlässt es aber, einen Krankenwagen zu rufen. Fehlt hier dann der Unglücksfall, weil B bereits verstorben ist? Machte sich C strafbar?
Costard79
Beiträge77Mitglied seitDonnerstag September 3, 2015StatusMitgliedZuletzt online:Februar 11, 201685 Geändert am 10. Januar 2019 um 08:32
Ich denke auch, dass C einen Krankenwagen hätte rufen müssen. Es ist ihm nicht unbedingt möglich gewesen festzustellen, dass B tatsächlich bereits tot ist und dass Wiederbelebungsversuche nicht mehr hätten helfen können. Es kann für einen Laien nur in absoluten Extremfällen wirklich offensichtlich sein, dass keine lebensrettenden Maßnahmen mehr helfen würden. Durch die Verpflichtung Hilfe zu leisten und zumindest den Notruf zu wählen, kann C hier unterlassene Hilfeleistung vorgeworfen werden.
Ganz anderer Meinung: Hilfe muss nach objektiver nachträglicher Prognose möglich sein. Ist sie das nicht, entfällt die Pflicht. Ausnahme: Der Täter hat die Unmöglichkeit der Hilfe verursacht.