Kind vom anderen vor Scheidung

Gelöst
valvis Beiträge 21 Mitglied seit Mittwoch März 18, 2015 Status Mitglied Zuletzt online: November 19, 2015 - Geändert am 8. Juni 2019 um 04:37
Costard79 Beiträge 77 Mitglied seit Donnerstag September 3, 2015 Status Mitglied Zuletzt online: Februar 11, 2016 - 9. Oktober 2015 um 12:50
Servus,
folgende Situation: Ehepaar getrennt, aber noch nicht geschieden. Sie ist schwanger von ihrem Neuen und das Kind wird höchstwahrscheinlich in die Ehe vor der Scheidung reingewürfelt. Was sollte der Mann tun? Wird da eventuell ein Vaterschaftstest gewünscht? Oder müssen alle drei nur schriftlich niederlegen, dass der Noch-Ehemann nicht der Vater des Kindes ist?

3 Antworten

Costard79 Beiträge 77 Mitglied seit Donnerstag September 3, 2015 Status Mitglied Zuletzt online: Februar 11, 2016 85
Geändert am 8. Juni 2019 um 04:43
Der Ehemann gilt automatisch als Vater des Kindes, wenn die Eheleute noch verheiratet sind. So ist das nun mal. Das Kind kann nichts für die Umstände in die es hineingeboren wird.

Die Anfechtung der Vaterschaft sollte gemacht werden, wenn nicht im gegenseitigen Einverständnis die Vaterschaft des neuen Mannes anerkannt wird.
RE.VW Beiträge 183 Mitglied seit Donnerstag November 3, 2011 Status Mitglied Zuletzt online: November 20, 2015 15
7. Oktober 2015 um 16:47
Hi, Vaterschaftsanfechtung muss der machen.
rrobertt Beiträge 53 Mitglied seit Dienstag April 8, 2014 Status Mitglied Zuletzt online: Oktober 12, 2017 15
7. Oktober 2015 um 17:04
Der Vater wird in die Geburtsurkunde eingetragen. Punkt.
RE.VW Beiträge 183 Mitglied seit Donnerstag November 3, 2011 Status Mitglied Zuletzt online: November 20, 2015 15
Geändert am 8. Juni 2019 um 04:41
Der Vater wird in die Geburtsurkunde eingetragen. Punkt.
Auf welcher Grundlage beruht Ihre Aussage rrobertt?

In § 1592 BGB heißt es eindeutig:

"Vater eines Kindes ist der Mann,

1. der zum Zeitpunkt der Geburt mit der Mutter des Kindes verheiratet ist,
2. der die Vaterschaft anerkannt hat oder
3. dessen Vaterschaft nach § 1600 d oder § 182 Abs. 1 des Gesetzes über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit gerichtlich festgestellt ist."