Voraussetzung für den Trennungsunterhalt und dann Geschiedenenunterhalts ist zunächst einmal die Bedürftigkeit eines Ehegatten. Die Höhe des Unterhalts bemisst sich dann nach den ehelichen Lebensverhältnissen, also der Lebensstandard soll sich nicht verschlechtern. Zu beachten ist dabei die Leistungsfähigkeit des Unterhaltspflichtigen (Selbstbehalt).
Wenn ein Ehegatte darüber hinaus pflegebedürftig ist, muss er entsprechende Sozialleistungen beantragen. Dafür muss er zuerst sein eigenes Einkommen und Vermögen einsetzen. Wenn das nicht reicht, prüft das Amt, ob die Leistungen eventuell durch vorhandene Unterhaltspflichtige (Ehegatte, aber auch Kinder!) gezahlt werden können. Wenn der Ehegatte schon Unterhalt bis zur Grenze des Selbstbehalts leistet, ist bei ihm zumindest dafür nichts mehr zu holen.
Im Einzelfall bei komplizierteren Unterhaltsbedingungen und zur konkreten Höhe der Ansprüche berät sie am besten ein Anwalt.
Sie braucht unter anderem Pflege, besondere Nahrung, Kleidung, Unterhalt. Sie hat ja 100 Prozent. Wenn sie dann auszieht, dann muss sie auch einen Pflegedienst kommen lassen.