techhelt
Beiträge2Mitglied seitDonnerstag Juli 28, 2016StatusMitgliedZuletzt online:Juli 28, 2016
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Geändert am 11. September 2018 um 02:29
ThommyRein
Beiträge3Mitglied seitSonntag Juli 31, 2016StatusMitgliedZuletzt online:Juli 31, 2016
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31. Juli 2016 um 17:21
Es existieren folgende handschriftliche Testamente:
• 1. Testament: Gemeinschaftliches Testament beider Eltern (5 Jahre vor Tod des Vaters), worin beide sich gegenseitig als Alleinerbe einsetzen und bestimmen, dass nach dem Tod beider Eltern Tochter A für ihre Hilfe in der Landwirtschaft der Bauernhof mit genau benannten Flurstücken drumrum vererbt wird und die Töchter sich den Rest teilen sollen
( Dieses Testament wurde einige Wochen nach dem Tod der Mutter vom Amtsgericht eröffnet)
2. Testament: 3 Jahre nach dem Tod des Vaters Ergänzungstestament der Mutter zu diesem gemeinschaftlichen Testament, worin das Vorausvermächtnis an Tochter A um ein Flurstück erweitert wird, mit der Bemerkung, dass ja später noch die Grabpacht und Pflege der Mutter dazu kommt. (Tochter A lebt ganz in der Nähe der Mutter, Tochter B weit entfernt, Mutter wusste zu diesem Zeitpunkt nicht, dass Tochter B sich auch an der späteren Pflege beteiligen könnte (was diese aber in umfangreichem Maße tat)
3. Testament: 5 Jahre nach dem Tod des Vaters Ergänzungstestament der Mutter zu diesem gemeinschaftlichen Testament mit der ‚Ergänzung‘, dass Tochter A und B sich den Rest, d.h. Land, Wald und Geld teilen sollen. Unterschied zu gemeinschaftlichem Testament nur, dass im 1. Testament nur allgemein Rest stand und jetzt Land, Wald und Geld
Dieses 3. Testament verwahrte die Mutter bei ihren Unterlagen und gab Tochter B genau dasselbe (datumsgleiche, nicht Kopie, nochmal selbst geschrieben) Testament, zur Sicherheit für Tochter B, falls das Testament aus Ihren Unterlagen irgendwie abhanden kommen sollte und nicht eröffnet werden sollte.
Tochter B schickte dieses 3. Testament ans Amtsgericht, sobald sie merkte, dass es dort nicht abgegeben wurde zeitnah nach Eröffnung des 1. Testaments. Danach wurde es eröffnet.
Tochter A findet, dass sie für ihre Hilfe zu wenig im Testament erhalten hat und behauptet, die Eltern hätten ihr mehr versprochen. Da die Mutter Tochter B noch einige Wochen vor dem Tod der Mutter mündlich mitgeteilt hat, dass Tochter A nur das bekommen sollen, wie in T1und T3 bestimmt, teilt Tochter B Tochter A mit, dass sie möchte, dass dieser Wille durchgesetzt wird.
Tochter A möchte einen gemeinschaftlichen Erschein auf Basis von T1 und T3 beantragen, da sie davon ausgeht, dass nur T1 maßgeblich ist (gemeinschaftliches Testament) und T3 dies bestätigt.
Kann dieser Erbschein abgelehnt werden, weil T3 auch in einer zerissenen Version vorliegt?
Kann T2 als maßgeblich angesehen werden, obwohl es nur eine Kopie ist, dem gemeinschaftlichen Testament widerspricht und es zudem ein neueers Testament gibt?
ThommyRein
Beiträge3Mitglied seitSonntag Juli 31, 2016StatusMitgliedZuletzt online:Juli 31, 20161 31. Juli 2016 um 17:21
Oh weh, dass wird ein ganz schön langer Kampf, weil ja, es kann alles zutreffen, das muss aber ein Richter entscheiden, ich glaube nicht mal, dass da ein Fachanwalt ein klares "ja" oder "nein" sagen kann.