KBLB1610
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Geändert am 28. Januar 2019 um 05:44
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28. Januar 2019 um 06:01
Hallo,
ich habe im Steuerjahr 2015 Gewinne mit Aktien erzielt und im Steuerjahr 2016 Verluste. Kann ich meine in 2016 nicht ausgeglichenen Verluste in das Jahr 2015 zurücktragen? Von meinem FA liegt mir eine Feststellung der Verluste aus 2016 vor.
positive und negative Kapitaleinkünfte werden grundsätzlich im laufenden Jahr miteinander verrechnet. Verbleiben hiernach Verluste aus Kapitalvermögen, dürfen diese nicht mit Einkünften aus anderen Einkunftsarten ausgeglichen werden; sie dürfen auch nicht nach § 10d EStG abgezogen werden. Lediglich der Verlustvortrag innerhalb der Einkunftsart des § 20 EStG wird zugelassen. Ein Verlustrücktrag ist ausgeschlossen.