Eupre
Beiträge2Mitglied seitFreitag Oktober 12, 2018StatusMitgliedZuletzt online:Oktober 16, 2018
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Geändert am 2. November 2018 um 19:07
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18. Oktober 2018 um 01:34
Ich habe mein Rentealter am 1.10.2018 erreicht, Ich habe noch keinen Rentenantrag gestellt, denn ich werde in der Firma weiter gebraucht. Mein Arbeitgeber zahlt sein Anteil an Sozialleistungen, und zieht mein Anteil ebenso von meinem Brutto Gehalt ab.
Meine Frage? Sind in solchem Fall die Arbeitslosenversicherungbeiträge Pflicht? Kann man sich davon befreien?
Muss ich die Rente beantragen, damit mein Arbeitgeber eine Grundlage hat, mich und sich von der AV Beiträgen zu befreien.
Ich möchte gerne weiter in die RV Beiträge zahlen da meine Rente niedrig ist.
Vielen Dank für Tipps.
Eupre
Beiträge2Mitglied seitFreitag Oktober 12, 2018StatusMitgliedZuletzt online:Oktober 16, 2018 16. Oktober 2018 um 20:02
Danke für die Tips,
leider steht da nur folgendes:
"Das Arbeitsverhältnis endet, ohne dass es einer Kündigung bedarf, mit Ablauf des Monats, in dem der Arbeitnehmer das gesetzliche Rentenalter erreicht hat." Man kann also auf die Altersrente vorerst verzichten und beim alten Arbeitgeber weiterarbeiten. In diesem Fall steigt der Rentenanspruch um 0,5 Prozent für jeden Monat, den der Arbeitnehmer später in Rente geht.
Über meine Frage: Muss ich und mein Arbeitgeber die Arbeitslosenversicherung bezahlen???
Steht da leider nichts drin.
Ich weiß nur, hätte ich meine Rente beantragt und als Rentner sich neu beschäftigen lassen, müsste mein Arbeitgeber die Rentenversicherungsbeiträge weiter zahlen, ich nicht, Die Gesetzliche Krankenkassenbeiträge musste ich sowie mein Arbeitgeber zusätzlich zu den Renten Krankenkassenbeiträgen zahlen. Allerdings keine Arbeitslosenversicherungsbeiträge (Aufgrund der Rentenbezug)
Sobald ich jedoch weiterarbeite um meine Rente zu verbessern weiß ich immer noch nicht: Kann mein Arbeitgeber sich und mich von den Arbeitslosenversicherungsbeiträgen befreien???
Stimmt, dieser Aspekt kommt im Artikel nicht explizit vor.
Laut § 28 Absatz 1 Nr. 1 SGB III muss ein weiterarbeitender "Rentner" KEINE Arbeitslosenversicherung mehr zahlen. Als Nachweis reicht es, dass Sie das reguläre Rentenalter erreicht haben. Allerdings muss der Arbeitgeber seine Hälfte zur Arbeitslosenversicherung weiterzahlen. Doch um die (Weiter-)Beschäftigung von älteren Arbeitnehmern attraktiver zu machen, entfällt diese Pflicht für den Arbeitgeber vorerst bis 2021.
16. Oktober 2018 um 20:02
leider steht da nur folgendes:
"Das Arbeitsverhältnis endet, ohne dass es einer Kündigung bedarf, mit Ablauf des Monats, in dem der Arbeitnehmer das gesetzliche Rentenalter erreicht hat." Man kann also auf die Altersrente vorerst verzichten und beim alten Arbeitgeber weiterarbeiten. In diesem Fall steigt der Rentenanspruch um 0,5 Prozent für jeden Monat, den der Arbeitnehmer später in Rente geht.
Über meine Frage: Muss ich und mein Arbeitgeber die Arbeitslosenversicherung bezahlen???
Steht da leider nichts drin.
Ich weiß nur, hätte ich meine Rente beantragt und als Rentner sich neu beschäftigen lassen, müsste mein Arbeitgeber die Rentenversicherungsbeiträge weiter zahlen, ich nicht, Die Gesetzliche Krankenkassenbeiträge musste ich sowie mein Arbeitgeber zusätzlich zu den Renten Krankenkassenbeiträgen zahlen. Allerdings keine Arbeitslosenversicherungsbeiträge (Aufgrund der Rentenbezug)
Sobald ich jedoch weiterarbeite um meine Rente zu verbessern weiß ich immer noch nicht: Kann mein Arbeitgeber sich und mich von den Arbeitslosenversicherungsbeiträgen befreien???
Geändert am 18. Oktober 2018 um 01:34
Laut § 28 Absatz 1 Nr. 1 SGB III muss ein weiterarbeitender "Rentner" KEINE Arbeitslosenversicherung mehr zahlen. Als Nachweis reicht es, dass Sie das reguläre Rentenalter erreicht haben. Allerdings muss der Arbeitgeber seine Hälfte zur Arbeitslosenversicherung weiterzahlen. Doch um die (Weiter-)Beschäftigung von älteren Arbeitnehmern attraktiver zu machen, entfällt diese Pflicht für den Arbeitgeber vorerst bis 2021.