ich war vor ein paar Tagen beruflich auf einer Messe. Leider musste ich mir etwas zu trinken kaufen. Eine kleine Flasche Apfelschorle hat dort tatsächlich 6,80 € gekostet. das ist doch wucher, oder?!
Wucher nach § 138 Abs. 2 BGB ist ein spezieller Fall der Sittenwidrigkeit, der
zwei Dinge voraussetzt:
1)ein objektives Element: wenn Schieflageverhältnis von Leistung und Gegenleistung im Verhältnis 1:2 vorliegt (doppelt so teuer wie wertvoll, halbe Menge usw.)
es muss hinzukommen:
2) das subjektive Element: Ausbeuten einer Schwächesituation eines anderen
z.B.
wenn Zwangslage eines anderen (z.B. Schlüsseldienst in der Nacht), dessen Unerfahrenheit (junge und alte Leute), dessen mangelndes Urteilsvermögen oder dessen erhebliche Willensschwäche (z.B. Kaufsucht) ausgenutzt wird.
Wucher liegt eben dann vor, wenn beide Elemente gegeben sind.
Wenn Sie der Meinung sind, dass der Getränkeverkäufer eine Zwangslage ausgenutzt hat und der ortsübliche Preis nur die Hälfte beträgt, dann liegt WUCHER vor.