ja und somit besteht auch die Gefahr des Missbrauchs. Wenn die Bank allerdings vom Tod des Kontoinhabers erfährt, wird sie sich kaum darauf einlassen, um keine Regressansprüche zu riskieren, wenn es im Nachhinein berechtigte Forderungen des oder der Erben gibt. Die Bank fragt deshalb in der Regel nach, warum das Konto aufgelöst werden soll.
Sollte der Kontobevollmächtigte die Vollmacht (vor oder nach dem Tod des Kontoinhabers) missbrauchen, sprich sich Geld zum Schaden des Kontoinhabers (oder nach dem Tod von dessen Erben) aneignen, ist das strafbar. Es handelt sich dabei um Untreue (§ 266 StGB) in Tateinheit mit Unterschlagung (§ 246 StGB).
Auch wenn der Bevollmächtigte ein Verwandter ist (Grundlage der Vollmacht ist dann ein Vertrauensverhältnis, kein Auftragsverhältnis), kann ggf. eine Rechenschaftspflicht bestehen, das heißt der Bevollmächtigte muss eventuell im Nachhinein beweisen, dass er das Geld bestimmungsgemäß verwendet hat. Als Bevollmächtigter zum Beispiel "eine Schenkung an sich selbst" vorzunehmen, ist rechtlich gesehen von vornherein schwebend unwirksam und ohne nachträgliche Genehmigung durch den Kontoinhaber oder dessen Erben nichtig.