für privat vermietete Immobilien, die vor 1924 gebaut wurden, gilt ein jährlicher Abschreibungssatz von 2,5 Prozent auf die Anschaffungskosten des Gebäudeanteils. Bei Baujahren nach 1924 gelten 2 Prozent.
Ermittelt man wegen Kernsanierung des Objekts für die Berechnung des Gebäudewertes ein fiktives Baujahr, gilt das fiktive oder das ursprüngliche Baujahr als Grundlage für den Abschreibungprozentsatz?
liegt das Gebäude in einem förmlich festgelegten Sanierungsgebiet bzw. städtebaulichen Entwicklungsbereich? Dann würden noch andere Prozentsätze gelten.