Eine Verstorbene hinterlässt keinerlei Vermögen. Im Gegenteil war sie im Bezahlen von Kosten für das Altenheim, in dem sie wohnte, mit etwa einer Monatsrate für ihre stationäre Unterbringung in Verzug. Hinweis: Etwa die Hälfte der monatlichen Kosten für die stationäre Unterbringung werden von der Krankasse und der Beihilfestelle der Verstorbenen übernommen. Da nichts zu erben ist, werde ich das Erbe ausschlagen. Frage: Bin ich unter diesen Umständen verpflichtet, die Schulden zu begleichen, die die Verstorbene bei dem Altenheim hatte? Kann das Altenheim an mich herantreten und die Nachzahlung der Kosten für die Unterbringung der Verstorbenen verlangen?
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nein, das Altenheim als Gläubiger nicht, da Sie direkte Schulden durch die Ausschlagung des Erbes nicht übernehmen müssen. Hier springt zunächst das Sozialamt ein und dieses könnte danach an Sie herantreten, um im Rahmen von Elternunterhalt die staatliche Hilfe zurückzufordern. Um unterhaltspflichtig zu sein, müssen Sie aber 1. das Kind der Verstorbenen sein, 2. ein Jahresbruttoeinkommen von 100.000 Euro haben, wobei Sie auch noch verschiedene Ausgaben geltend machen können, die Vorrang haben und abgezogen werden können.