Hallo bjoekoe,
falls sich das Grundstück in Ihrem Privatvermögen befindet, können Sie es veräußern, ohne dass eine Steuer fällig wird. Der Vorgang ist nicht steuerbar, da Sie als Rechtsnachfolger zusammen mit den Jahren Ihres Rechtsvorgängers das Grundstück für mindestens 10 Jahre im Privatvermögen gehalten haben (Fußstapfentheorie).
Wenn es sich bei diesem Grundstück um landwirtschaftliches Betriebsvermögen handelt, also es im Anlagevermögen Ihres landwirtschaftlichen Unternehmens bilanziert wird, dann können Sie dieses Grundstück niemals steuerfrei veräußern und müssen immer die stillen Reserven (Veräußerungspreis abzgl. Veräußerungskosten und Buchwert) versteuern. Wenn es sich bei dieser Veräußerung um eine Geschäftsveräußerung im Ganzen handelt, weil Sie z.B. durch den Grundstücksverkauf Ihren landwirtschaftlichen Betrieb somit insgesamt veräußern, müssen weitere Folgen beachtet werden.
Falls es sich um landwirtschaftliches Betriebsvermögen handelt, sollten Sie sich steuerlich beraten lassen.