Hallo,
1) die Nachlassverfügung mit Haftungserklärung ist ein gebräuchliches Vorgehen der Banken, kein Gesetz oder Urteil und erst recht keine "Einschätzung". Wer etwas einschätzt, ist die Bank, nämlich ihr Risiko aufgrund des Betrags, um den es geht, und der Dokumente, die ihr vorgelegt werden, um den Anspruch auf den Nachlass zu belegen.
2) Die Transfers durch die Bank von Guthaben auf dem Konto oder den Konten des Verstorbenen auf das Konto des Erben.
Hallo,
danke für die Info. Da sich die Bank aber weigert, ein Girokonto (ohne Guthaben) ohne Erbschein, also nur mit einer Haftungserklärung aufzulösen, kann ich mich nicht auf eine gesetzliche Grundlage oder ein Muster/Urteil berufen. Leider besitze ich nur eine Vollmacht - über den Tod hinaus. Die Bank besteht aber auf einen Erbschein, was mit erheblichen Kosten verbunden ist.
AL
Ah ok, Sie haben also eine konkrete Situation. Dazu gibt es eine Rechtsprechung. Statt Erbschein können Sie ein notarielles Testament vorlegen oder eine beglaubigte Kopie eines eröffneten handschriftlichen Testaments, laut diesem Urteil vom BGH.
Mit der Bankvollmacht oder einer Vorsorgevollmacht können Sie über Guthaben des Kontos verfügen, wenn welches da wäre, aber nicht unbedingt das Konto auflösen, dafür will sich die Bank mit einem weiteren Dokument absichern. Es könnten ja auch noch Verbindlichkeiten offen sein, die dann die Bank tragen müsste, wenn sie ohne einen echten Erbberechtigten das Konto aufgelöst hat. Auch bei 0 Euro Guthaben verbleibt die Verantwortung für mögliche Verbindlichkeiten beim Erben.