Hallo,
Sie dürfen nur meldepflichtige Personen angeben.
§ 19 Absatz 3 BMG:
"(6) Es ist verboten, eine Wohnungsanschrift für eine Anmeldung nach § 17 Absatz 1 einem Dritten anzubieten oder zur Verfügung zu stellen, obwohl ein tatsächlicher Bezug der Wohnung durch einen Dritten weder stattfindet noch beabsichtigt ist."
Sie sind als Vermieter zwar nicht verpflichtet, das melderechtlich nachzuprüfen, bevor Sie die Bestätigung ausstellen. Sie haben aber das Recht, sich die Aufenthaltsgenehmigungen der Personen, die Sie in Ihre Bestätigung aufnehmen sollen, vorlegen zu lassen.
Vor dem Mietvertrag sollte man sich vom Mieter auch in der Selbstauskunft unterschreiben lassen, wer noch in der Wohnung wohnen und angemeldet werden soll. Sie können auch im Nachhinein beim Einwohnermeldeamt Auskunft erhalten, wer sich dann tatsächlich in Ihrer Wohnung angemeldet hat. So können Sie prüfen, ob ein Mieter eventuell Ihre Bestätigung eigenmächtig "erweitert" hat.