Hallo,
das ist beides möglich, je nachdem ob es sich um ein widerrufliches oder unwiderrufliches Bezugsrecht handelt. Im ersten Fall löst der Tod des Bezugsberechtigten praktisch den Widerruf aus und die Bezüge fallen in die Erbmasse des Vertragsinhabers, sobald dieser stirbt, ohne vorher einen neuen Bezugsberechtigten zu benennen.