Verkauf einer Eigentumswohnung

Andrar1962 Beiträge 2 Mitglied seit Mittwoch Dezember 7, 2022 Status Mitglied Zuletzt online: Dezember 9, 2022 - Geändert am 9. Dezember 2022 um 00:51
 Gesperrt profil - 10. Dezember 2022 um 00:20

Guten Tag,

ich habe eine Frage zum Verkauf einer Eigentumswohnung in einer WEG. Beim Verkauf gehen ja alle Aufwendungen, die mit dem Hausgeld gezahlt wurden, an den neuen Eigentümer über. Der neue Eigentümer bekommt als eingetragener Eigentümer die Jahresabrechnung.

Nun hat der Verkauf in der Jahresmitte stattgefunden. In der ersten Jahreshälfte hatte ich Einnahmen durch Vermietung und auch Aufwendungen. Auch das Hausgeld wurde ja von mir bezahlt. Wenn ich nun die Steuer für das Jahr mache, muss ich die Einnahme angeben. Ich vermute ich kann die Aufwendungen, die ich gemacht habe, als Werbungskosten auch angeben. zum Beispiel neuen Wasserhahn etc.

Aber was ist mit den Hausgeldausgaben? Darin sind sowohl Instandsetzungskosten und die öffentlichen Ausgaben (Straßenreinigung etc.) als auch Vorauszahlung zu Betriebskosten. Auch wenn dieses Hausgeld dann mit dem neuen Eigentümer abgerechnet wird, bezahlt habe ich ja einen Teil davon. Was davon kann ich steuerlich geltend machen oder kann das nur der neue Eigentümer? 

3 Antworten

Hallo,

Sie können Ihre realen Aufwendungen bis zum Tag der Wohnungsübergabe vollständig steuerlich geltend machen, das Hausgeld anteilig, falls der neue Eigentümer einen Teil des Hausgeldes, das Sie im Voraus gezahlt haben, an Sie zahlt.


Andrar1962 Beiträge 2 Mitglied seit Mittwoch Dezember 7, 2022 Status Mitglied Zuletzt online: Dezember 9, 2022
Geändert am 10. Dezember 2022 um 00:22

Warum muss der neue Eigentümer einen Teil des Hausgeldes an mich zahlen? ER zahlt doch ab Übergang das Hausgeld an die Hausverwaltung, und da die Abrechnung nur mit dem eingetragenen  Eigentümer gemacht wird, müsste dann die anteilige Aufteilung unter altem und neuen Eigentümer stattfinden. Das ändert aber nichts daran, dass verbrauchsabhängige Teile des Hausgeldes, also nicht für die Rücklage vom alten Eigentümer gezahlt wurden.

Gesperrt profil
10. Dezember 2022 um 00:20

Sie haben geschrieben: "Auch wenn dieses Hausgeld dann mit dem neuen Eigentümer abgerechnet wird, bezahlt habe ich ja einen Teil davon."

Daraus habe ich geschlossen, dass Sie das Hausgeld komplett für ein Jahr vorgeleistet haben und eine individuelle Vereinbarung mit dem neuen Eigentümer geschlossen haben über eine anteilige ("Rück"-)Zahlung an Sie. Er MUSS natürlich gar nichts an Sie zahlen. Sie haben aber auch keinen Anspruch, eine Vorleistung an Hausgeld aus dem gemeinsamen Topf zurückzuerhalten, es sei denn, es stehen - wie Sie sagen -  noch verbrauchsabhängige Abrechnungen aus.

Wie hoch auch immer Ihr Anteil ist und ob Sie verbrauchsabhängig oder anderweitig etwas davon zurückbekommen oder nicht: Das Hausgeld, was Sie tatsächlich gezahlt haben, können Sie absetzen. Das war doch Ihre Frage und die wurde schon beantwortet.