Hallo,
das ist im Angehörigen-Entlastungsgesetz geregelt. Der Unterhaltspflichtige kann viele Ausgaben bei der Berechnung seines Einkommens geltend machen, darunter Kosten für die Ausbildung seiner eigenen Kinder, Kosten für Kinderbetreuung, Zahlungen für die eigene Altersvorsorge und vieles mehr. Auf 100.000 Euro, die nicht anderweitig für sich und die eigenen Kinder gebraucht werden, muss man also erstmal kommen. Danach fallen allerdings die kompletten Kosten an, die abzüglich der Pflegeleistungen nach Pflegegrad und des Gebrauchs der Rente des Betreffenden übrig bleiben.
Hallo Frau Grasreiner,
herzlichen Dank für Ihre Antwort, es zeigt wieder, dass der Gesetzgeber einfach willkürlich die politischen 100.000 € Bruttoeinkommen beschlossen hat.
Die Finanzsituation eines alleinstehenden Menschen und eines Menschen mit Unterhaltspflichten für Kinder und möglicherweise für 2 ! Elternteile sind doch völlig unterschiedlich.
Ich werde dann mal nach Verwaltungsgerichtsurteilen suchen.
Ich habe übrigens von mehreren Seiten völlig unterschiedliche Antworten bekommen. ZB Abzüge von Werbungskosten, eigene Vorsorgekosten etc. sind vorzunehmen?
Wenn 100.001 € verdient werden, sind die gesamten Eigenanteile des Pflegeheimes zu übernehmen,
dann muß der Arbeitsvertrag von 39 h auf 38,9 h Stunden verändert werden? So ein Quatsch.
Nun wir werden das Sozialamt nicht anfragen, das Amt soll ja eine Zahlungsverpflichtung der Angehörigen nicht vermuten!
Unser Rechercheergebnis:
leider ist es doch ncht so, dass es Abzüge gibt:
Aus dem Rechtsportal der Rentenversicherung, danach gibt es vom Brutto keine Abzüge!
Die Anfügung des zweiten Halbsatzes des § 16 SGB IV, der sowohl das Arbeitsentgelt (§ 14 SGB IV) als auch das Arbeitseinkommen (§ 15 SGB IV) ausdrücklich erwähnt, erfolgte als redaktionelle Klarstellung (vergleiche BT-Drucks. 7/5457). Sie soll lediglich verdeutlichen, dass bei der Ermittlung des Gesamteinkommens nicht ausschließlich die Regelungen des Einkommensteuerrechts zu berücksichtigen sind, sondern vorrangig die §§ 14 und 15 SGB IV Anwendung finden sollen.
Diese Regelung spielt insbesondere bei dem Arbeitsentgelt eine Rolle. Demnach dürfen zur Ermittlung des Gesamteinkommens bei Berücksichtigung von Arbeitsentgelt, anders als im Steuerrecht, z.B. die Werbungskosten nicht abgezogen werden.
mfg R.Knisch