Dem überlebenden Lebenspartner einer eingetragenen gleichgeschlechtlichen Lebenspartnerschaft steht neben den Verwandten des Erblassers ein gesetzliches Erbrecht zu (§ 10 LPartG). Die erbrechtliche Stellung des überlebenden Lebenspartners ist dabei derjenigen des überlebenden Ehegatten vollkommen gleichgestellt worden.