Guten Tag,
weil wir auch dieses Jahr (ja ich weiß das ist gefährlich) wieder echte Kerzen an den Baum machen wollen, habe ich mal fix in meine Versicherungsunterlagen geschaut.
Darin steht, dass grob fahrlässige entstandene Brände nicht gedeckt sind.
* Landgericht Offenburg (Urteil vom 17.10.2002, Az. 2 O 197/02): An den Zweigen eines Weihnachtsbaumes wurden Wunderkerzen angezündet. Unter dem Baum stand eine Krippe mit trockenem Moos. Da der Effekt des Funkensprungs bei Wunderkerzen bekannt ist, wurde der Zimmerbrand grob fahrlässig herbeigeführt. Dementsprechend muss die Versicherung den entstandenen Schaden nicht tragen.
* Landgericht Bielefeld (Urteil vom 18.10.2006, Az. 21 S 166/06): Ein achtjähriges Kind befand sich alleine in einem Zimmer und entzündete mit einem frei zugänglichen Feuerzeug eine Kerze. Daraufhin kam es zum Wohnungsbrand. Die Eltern haben ihre Aufsichtspflicht grob fahrlässig verletzt. Dementsprechend haften die Eltern für den entstandenen Schaden.